Beschluss: noch nicht festgelegt

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Frau Hahn hat in der Sitzung des Umweltausschusses am 15.03.2000 die Verwaltung um Prüfung gebeten, inwieweit es ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes gibt und zur Frage, ob die Müllwerker unter die EU-Richtlinie Arbeitsschutz fallen oder nicht.

 

Nach hiesiger Kenntnis gibt es kein ausdrückliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig zu dieser Frage. Gleichwohl ist nach hiesiger Rechtsauffassung unzweifelhaft, dass die städtischen Müllwerker unter den Schutzbereich der EU-Richtlinie 90/269 und des zu seiner Umsetzung erlassenen Arbeitsschutzgesetzes fallen. Sie sind im Sinne des Artikel 1 der EU-Richtlinie Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.

Für diese hat der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu treffen oder insbesondere mechanische Ausrüstungen einzusetzen, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer bei manueller Handhabung von Lasten möglichst gering halten (Artikel 3 der EU-Richtlinie; § 3 Arbeitsschutzgesetz).

 

Mangels Übergangsvorschriften im Arbeitsschutzgesetz sind die Regelungen im Rahmen des organisatorisch und technisch möglichen umgehend umzusetzen.

Das am 21.08.1997 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Verordnungen ( hier insbesondere der Lastenhandhabungsverordnung) Maßnahmen von Bußgeldern bis Strafverfahren vor.

Durch den Einsatz von fahrbaren Müllgroßbehältern wird die körperliche Belastung der Müllwerker bei der Handhabung der Tonnen unstreitig deutlich reduziert. Ergänzend wird auf die Unfallverhütungsvorschriften (Abfallwirtschaft) in der Fassung vom November 1999 und die zwischenzeitlich ergangene Verfügung der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom 18.4.2000 verwiesen.

 

 

Frau Hahn hat den Bericht zur Kenntnis genommen.