Sitzung: 21.06.2000 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0175
Frau
Hahn hat in der Sitzung des Umweltausschusses am 15.03.2000 die Verwaltung um
Prüfung gebeten, inwieweit es ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes gibt
und zur Frage, ob die Müllwerker unter die EU-Richtlinie Arbeitsschutz fallen
oder nicht.
Nach
hiesiger Kenntnis gibt es kein ausdrückliches Urteil des Verwaltungsgerichtes
Schleswig zu dieser Frage. Gleichwohl ist nach hiesiger Rechtsauffassung
unzweifelhaft, dass die städtischen Müllwerker unter den Schutzbereich der
EU-Richtlinie 90/269 und des zu seiner Umsetzung erlassenen Arbeitsschutzgesetzes
fallen. Sie sind im Sinne des Artikel 1 der EU-Richtlinie Arbeitnehmer bzw.
Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.
Für
diese hat der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu treffen
oder insbesondere mechanische Ausrüstungen einzusetzen, die eine Gefährdung der
Arbeitnehmer bei manueller Handhabung von Lasten möglichst gering halten
(Artikel 3 der EU-Richtlinie; § 3 Arbeitsschutzgesetz).
Mangels
Übergangsvorschriften im Arbeitsschutzgesetz sind die Regelungen im Rahmen des
organisatorisch und technisch möglichen umgehend umzusetzen.
Das
am 21.08.1997 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen
die Verordnungen ( hier insbesondere der Lastenhandhabungsverordnung) Maßnahmen
von Bußgeldern bis Strafverfahren vor.
Durch
den Einsatz von fahrbaren Müllgroßbehältern wird die körperliche Belastung der
Müllwerker bei der Handhabung der Tonnen unstreitig deutlich reduziert.
Ergänzend wird auf die Unfallverhütungsvorschriften (Abfallwirtschaft) in der Fassung
vom November 1999 und die zwischenzeitlich ergangene Verfügung der Unfallkasse
Schleswig-Holstein vom 18.4.2000 verwiesen.
Frau
Hahn hat den Bericht zur Kenntnis genommen.