Sitzung: 20.09.2000 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Der
Ausschuss für Umweltschutz nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Grundlagen der
kommunalen Umweltverträglichkeitsprüfung
Mit dem Inkrafttreten der
Dienstanweisung Umweltschutz zum 01.Januar 1990 wurden erstmals Regelungen zur
Durchführung einer kommunalen Umweltverträglichkeitsprüfung für alle
städtischen Vorhaben und Planungen in Norderstedt geschaffen. Mit diesem
Verfahren sollte die systematische Erfassung, Beschreibung und Bewertung von
positiven und/oder negativen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens
auf die Umwelt oder auch umgekehrt der vorhandenen Umwelt auf ein geplantes
Vorhaben ermöglicht werden. Grund der Einführung einer kommunalen Regelung für
Norderstedt war zum einen die bis dahin nicht erfolgte Umsetzung der
EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung in deutsches Recht (Richtlinie
des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – 85/337/EWG). Zum anderen
sollten in Norderstedt auch Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterzogen werden, die zwar nicht unter die Regelungen der EG-Richtlinie
fielen, jedoch für die Stadt selbst erhebliche Umweltauswirkungen erwarten
ließen.
(Seit
dem 01.08.1990 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Kraft. Es setzt wesentliche Inhalte der
EG-Richtlinie in deutsches Recht um, allerdings nicht alle. Die bislang durch
Versäumnisse des Gesetzgebers nicht vollständig in deutsches Recht übernommenen
europarechtlichen Bestimmungen zur UVP sind durch eine direkte Anwendung der
Richtlinie zu beachten).
Die Dienstanweisung
formuliert die Ziele der UVP, beschreibt die verschiedenen Verfahrensstufen,
beinhaltet eine Checkliste der sogenannten Prüfziele der UVP sowie Formbögen
zur Durchführung der Verfahrensschritte, die die Abarbeitung des Prüfverfahrens
erleichtern sollten.
Als Ergebnis mehrerer
Arbeitsgespräche zwischen den “Anwendern” der neuen Regelungen (damals Amt für
Hochbau, Tiefbau und Grünflächen, Planungsabteilung, Arbeitsgruppe
Norderstedt-Mitte und Umweltamt) wurden verschiedene sich als weniger
praktikabel darstellende Lösungen durch die Vereinbarung effektiverer
Arbeitsabläufe ersetzt. So wurde z. B. die ursprünglich vorgesehene
Dreistufigkeit des Verfahrens (Vorprüfung – Kleine UVP – Große UVP) durch ein
zweistufiges Vorgehen ersetzt (Umwelterheblichkeitsprüfung UEP und
Umweltverträglichkeitsprüfung UVP).
Ab Dezember 1991 wurde unter
Federführung der damaligen Organisationsabteilung von allen betroffenen Ämtern
und Abteilungen Stellungnahmen zur besseren Anwendung der Dienstanweisung
Umweltschutz gesammelt, um die Dienstanweisung Umweltschutz entsprechend der
darin enthaltenen Vorgaben nach einer 2-jährigen Erprobungsphase zu
überarbeiten. Das Umweltamt hat aus diesen Stellungnahmen und Anregungen einen
Vorschlag zur Überarbeitung der Dienstanweisung Umweltschutz gefertigt. Im Mai
1996 hat die Organisationsabteilung dazu abschließend Stellung genommen.
Seit dem 14.03.1999 ist der
UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG) in Kraft. Dadurch ist die UVP-Pflicht
deutlich erweitert worden. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie bis heute nicht in deutsches Recht umgesetzt, so dass
diese Richtlinie insgesamt direkt angewandt werden muss. In einer Verfügung vom
14.03.2000 hat der Bürgermeister die Verwaltung explizit hingewiesen.
Durchführung von
Prüfverfahren
Neben der Prüfung von
einzelnen städtischen Vorhaben, z. T. als kommunale UVP (Ansiedlung eines
Reiterhofes, 1990), z. T. auf gesetzlicher Grundlage (U-Bahn Norderstedt-Mitte,
1990/91) wurden auch Stellungnahmen der Stadt Norderstedt im Rahmen ihrer
Beteiligung an Genehmigungsverfahren anderer Stellen nach dem Muster der UVP
erarbeitet (z. B. Ansiedlung eines Transportbetonwerkes 1990). Im Fall des
Norderstedter Freizeitbades (1993) wurde vom Vorhabenträger im Einverständnis
mit den städtischen Gremien auf die Durchführung einer kommunalen UVP
verzichtet.
Die bei weitem überwiegende
Anzahl von Umwelterheblichkeitsprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen
nach Dienstanweisung Umweltschutz wurde seit deren Inkrafttreten jedoch im
Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt. Hierbei nimmt das Umweltamt in Rahmen
seiner Zuständigkeiten zu den Prüfzielen Wasser (Grundwasser,
Oberflächengewässer), Boden (insbesondere Altablagerungen, Altstandorte), Luft,
Lärm und Klima (Stadtklima, Klimaschutz) Stellung. Weitere Prüfziele für den
Bereich Natur und Landschaft werden durch das Team Natur und Landschaft,
gegebenenfalls über die Erstellung von Grünordnungsplänen abgearbeitet.
In der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle wurde das Prüfverfahren mit der Durchführung der
Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) abgeschlossen, aus deren Ergebnissen sich
jeweils Erkenntnisdefizite oder bereits Hinweise für die Planung ergaben. Z. T.
wurden Zusatzuntersuchungen durch das Umweltamt erforderlich, insbesondere zu
Fragestellungen in den Bereichen der Altlastenverdachtsflächen und des
Stadtklimas. In der Vergangenheit haben sich darüber hinaus insbesondere für
den Bereich Luft/Lärm nicht unerhebliche Erkenntnisdefizite ergeben, die eine
Einschätzung möglicher Vorbelastungen des betroffenen Gebietes ebenso wie die
Bewertung zu erwartender Auswirkungen des geplanten Vorhabens nur auf der Basis
grober Abschätzungen erlaubten. Durch schalltechnische Gutachten für einzelne
Bebauungspläne konnte hier die Datenbasis verbessert werden. Defizite bestehen
nach wie vor im Bereich der Erkenntnisse zu Luftbelastungen.
F-Plan-Änderungen:
Seit Inkrafttreten der
Dienstanweisung Umweltschutz 1990 wurden für 3 Änderungsverfahren direkt
Umwelterheblichkeitsprüfungen (UEP) durchgeführt. Bei drei Verfahren erfolgte
die Prüfung zusätzlich indirekt über die Betrachtung der von der Änderung
flächenmäßig erfassten Bebauungspläne. Entsprechend liegt der Fall für die
F-Plan-Änderung, die die Fortschreibung des Rahmenplanes Norderstedt-Mitte
umsetzte: Hier ist für die Rahmenplanänderung selbst eine umfangreiche Prüfung
durchgeführt (UVP) worden. In drei weiteren Fällen hat das Umweltamt lediglich
zu den von ihm bearbeiteten Prüfzielen im Rahmen der Beteiligung der
Fachdienststellen Stellung genommen.
Bebauungsplanverfahren:
Für insgesamt 27
Bebauungsplanverfahren (12 Änderungs- bzw. Ergänzungsverfahren, 15
Neuaufstellungen) wurde seit 1990 eine Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP)
durchgeführt. Einer weitergehenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß
der Dienstanweisung wurden 5 Bebauungsplanentwürfe unterzogen (1
Änderungsverfahren, 4 Neuaufstellungen).
28 der seit 1990
durchgeführten Bebauungsplanverfahren (22 Änderung- bzw. Ergänzungsverfahren, 6
Neuaufstellungen) wurden weder einer UEP noch eine UVP nach Dienstanweisung
unterzogen. Für die Änderungs- bzw. Ergänzungsverfahren im Bereich
Norderstedt-Mitte (5 Verfahren) wurde jeweils in Absprache zwischen Arbeitsgruppe
Norderstedt-Mitte und Umweltamt im Vorwege festgestellt, dass aufgrund der
umfangreichen Vorprüfungen für die Bebauungspläne bzw. der Erkenntnisse aus der
UVP für die Fortschreibung des Rahmenplanes eine erneute UEP/UVP nicht
erforderlich war. Bei 15 dieser Verfahren nahm das Umweltamt im Rahmen der
Beteiligung der Fachdienststellen zu
den von ihm bearbeiteten Prüfzielen Stellung, bei den verbleibenden 13
Verfahren erfolgte keine solche Stellungnahme.
Zur Zeit gibt es eine Reihe
von laufenden Verfahren, bei denen das Umweltamt in 9 Fällen bereits
Stellungnahmen abgegeben hat. Auch in diesen Fällen ging es vielfach um die
Ermittlung, Untersuchung und Vorabbewertung von Altlastenverdachtsflächen.
Fazit
Insgesamt hat sich die
Einführung der kommunalen UVP, wie sie durch die Dienstanweisung Umweltschutz
realisiert wurde, bewährt. Die Systematisierung der Überprüfung möglicher
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und der vorhandenen Umwelt auf das
Vorhaben hat mit Sicherheit zu einer vollständigeren Betrachtung aller
Prüfziele geführt, als dies ohne organisatorische Vorgaben der Fall gewesen
wäre. Die in der Dienstanweisung Umweltschutz formulierten Verfahrensabläufe
sind allerdings in der täglichen Arbeit bereits stark modifiziert worden, da
sich in der Praxis der Bearbeitung bessere Regelungen ergeben haben. Die
Zweistufigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich ebenfalls positiv zu bewerten,
wobei der im Verfahren möglichst frühzeitige Beginn der Prüfung zur Klärung
grundsätzlicher Fragen bzw. zur Ermittlung von Erkennntisdefiziten
entscheidende Bedeutung hat.
Die rechtlichen
Rahmenbedingungen zur UVP haben sich seit Einführung der kommunalen UVP in
Norderstedt grundsätzlich geändert, da seit 01.08.1990 das Bundesgesetz zur
Umsetzung der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
Kraft ist. Daneben sind die nicht umgesetzten Teile der EG-Richtlinien
85/337/EWG und 97/11/EG direkt anzuwenden. Bis zur vollständigen Übernahme in
deutsche Rechtsvorschriften muss daher durch die direkte Anwendung des
Europarechtes sichergestellt werden, dass Bauleitplanung und
Baugenehmigungsverfahren in Norderstedt allen rechtlichen Anforderungen
genügen.
Es werden daher neben den
B-Plan-Verfahren aufgrund der europarechtlichen Vorgaben auch Baugenehmigungsverfahren
daraufhin zu überprüfen sein, ob von ihnen erhebliche Umweltauswirkungen
ausgehen können.
Die Dienstanweisung Umweltschutz ist in den Teilen, welche die kommunale UVP regeln, aufgrund der bereits praktizierten verfahrensmäßigen Abweichungen sowie der veränderten rechtlichen Rahmenbedingung, überarbeitungsbedürftig.