Beschluss: noch nicht festgelegt

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Der Ausschuss für Umweltschutz nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

Grundlagen der kommunalen Umweltverträglichkeitsprüfung

Mit dem Inkrafttreten der Dienstanweisung Umweltschutz zum 01.Januar 1990 wurden erstmals Regelungen zur Durchführung einer kommunalen Umweltverträglichkeitsprüfung für alle städtischen Vorhaben und Planungen in Norderstedt geschaffen. Mit diesem Verfahren sollte die systematische Erfassung, Beschreibung und Bewertung von positiven und/oder negativen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt oder auch umgekehrt der vorhandenen Umwelt auf ein geplantes Vorhaben ermöglicht werden. Grund der Einführung einer kommunalen Regelung für Norderstedt war zum einen die bis dahin nicht erfolgte Umsetzung der EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung in deutsches Recht (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – 85/337/EWG). Zum anderen sollten in Norderstedt auch Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, die zwar nicht unter die Regelungen der EG-Richtlinie fielen, jedoch für die Stadt selbst erhebliche Umweltauswirkungen erwarten ließen.

 

(Seit dem 01.08.1990 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Kraft. Es setzt wesentliche Inhalte der EG-Richtlinie in deutsches Recht um, allerdings nicht alle. Die bislang durch Versäumnisse des Gesetzgebers nicht vollständig in deutsches Recht übernommenen europarechtlichen Bestimmungen zur UVP sind durch eine direkte Anwendung der Richtlinie zu beachten).

 

Die Dienstanweisung formuliert die Ziele der UVP, beschreibt die verschiedenen Verfahrensstufen, beinhaltet eine Checkliste der sogenannten Prüfziele der UVP sowie Formbögen zur Durchführung der Verfahrensschritte, die die Abarbeitung des Prüfverfahrens erleichtern sollten. 

Als Ergebnis mehrerer Arbeitsgespräche zwischen den “Anwendern” der neuen Regelungen (damals Amt für Hochbau, Tiefbau und Grünflächen, Planungsabteilung, Arbeitsgruppe Norderstedt-Mitte und Umweltamt) wurden verschiedene sich als weniger praktikabel darstellende Lösungen durch die Vereinbarung effektiverer Arbeitsabläufe ersetzt. So wurde z. B. die ursprünglich vorgesehene Dreistufigkeit des Verfahrens (Vorprüfung – Kleine UVP – Große UVP) durch ein zweistufiges Vorgehen ersetzt (Umwelterheblichkeitsprüfung UEP und Umweltverträglichkeitsprüfung UVP).

 

Ab Dezember 1991 wurde unter Federführung der damaligen Organisationsabteilung von allen betroffenen Ämtern und Abteilungen Stellungnahmen zur besseren Anwendung der Dienstanweisung Umweltschutz gesammelt, um die Dienstanweisung Umweltschutz entsprechend der darin enthaltenen Vorgaben nach einer 2-jährigen Erprobungsphase zu überarbeiten. Das Umweltamt hat aus diesen Stellungnahmen und Anregungen einen Vorschlag zur Überarbeitung der Dienstanweisung Umweltschutz gefertigt. Im Mai 1996 hat die Organisationsabteilung dazu abschließend Stellung genommen.

 

Seit dem 14.03.1999 ist der UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG) in Kraft. Dadurch ist die UVP-Pflicht deutlich erweitert worden. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie bis heute  nicht in deutsches Recht umgesetzt, so dass diese Richtlinie insgesamt direkt angewandt werden muss. In einer Verfügung vom 14.03.2000 hat der Bürgermeister die Verwaltung explizit hingewiesen.

 

 

Durchführung von Prüfverfahren

Neben der Prüfung von einzelnen städtischen Vorhaben, z. T. als kommunale UVP (Ansiedlung eines Reiterhofes, 1990), z. T. auf gesetzlicher Grundlage (U-Bahn Norderstedt-Mitte, 1990/91) wurden auch Stellungnahmen der Stadt Norderstedt im Rahmen ihrer Beteiligung an Genehmigungsverfahren anderer Stellen nach dem Muster der UVP erarbeitet (z. B. Ansiedlung eines Transportbetonwerkes 1990). Im Fall des Norderstedter Freizeitbades (1993) wurde vom Vorhabenträger im Einverständnis mit den städtischen Gremien auf die Durchführung einer kommunalen UVP verzichtet.

 

Die bei weitem überwiegende Anzahl von Umwelterheblichkeitsprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Dienstanweisung Umweltschutz wurde seit deren Inkrafttreten jedoch im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt. Hierbei nimmt das Umweltamt in Rahmen seiner Zuständigkeiten zu den Prüfzielen Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer), Boden (insbesondere Altablagerungen, Altstandorte), Luft, Lärm und Klima (Stadtklima, Klimaschutz) Stellung. Weitere Prüfziele für den Bereich Natur und Landschaft werden durch das Team Natur und Landschaft, gegebenenfalls über die Erstellung von Grünordnungsplänen abgearbeitet.

 

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wurde das Prüfverfahren mit der Durchführung der Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) abgeschlossen, aus deren Ergebnissen sich jeweils Erkenntnisdefizite oder bereits Hinweise für die Planung ergaben. Z. T. wurden Zusatzuntersuchungen durch das Umweltamt erforderlich, insbesondere zu Fragestellungen in den Bereichen der Altlastenverdachtsflächen und des Stadtklimas. In der Vergangenheit haben sich darüber hinaus insbesondere für den Bereich Luft/Lärm nicht unerhebliche Erkenntnisdefizite ergeben, die eine Einschätzung möglicher Vorbelastungen des betroffenen Gebietes ebenso wie die Bewertung zu erwartender Auswirkungen des geplanten Vorhabens nur auf der Basis grober Abschätzungen erlaubten. Durch schalltechnische Gutachten für einzelne Bebauungspläne konnte hier die Datenbasis verbessert werden. Defizite bestehen nach wie vor im Bereich der Erkenntnisse zu Luftbelastungen.

 

F-Plan-Änderungen:

Seit Inkrafttreten der Dienstanweisung Umweltschutz 1990 wurden für 3 Änderungsverfahren direkt Umwelterheblichkeitsprüfungen (UEP) durchgeführt. Bei drei Verfahren erfolgte die Prüfung zusätzlich indirekt über die Betrachtung der von der Änderung flächenmäßig erfassten Bebauungspläne. Entsprechend liegt der Fall für die F-Plan-Änderung, die die Fortschreibung des Rahmenplanes Norderstedt-Mitte umsetzte: Hier ist für die Rahmenplanänderung selbst eine umfangreiche Prüfung durchgeführt (UVP) worden. In drei weiteren Fällen hat das Umweltamt lediglich zu den von ihm bearbeiteten Prüfzielen im Rahmen der Beteiligung der Fachdienststellen Stellung genommen.

 

 

Bebauungsplanverfahren:

Für insgesamt 27 Bebauungsplanverfahren (12 Änderungs- bzw. Ergänzungsverfahren, 15 Neuaufstellungen) wurde seit 1990 eine Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) durchgeführt. Einer weitergehenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Dienstanweisung wurden 5 Bebauungsplanentwürfe unterzogen (1 Änderungsverfahren, 4 Neuaufstellungen).

 

28 der seit 1990 durchgeführten Bebauungsplanverfahren (22 Änderung- bzw. Ergänzungsverfahren, 6 Neuaufstellungen) wurden weder einer UEP noch eine UVP nach Dienstanweisung unterzogen. Für die Änderungs- bzw. Ergänzungsverfahren im Bereich Norderstedt-Mitte (5 Verfahren) wurde jeweils in Absprache zwischen Arbeitsgruppe Norderstedt-Mitte und Umweltamt im Vorwege festgestellt, dass aufgrund der umfangreichen Vorprüfungen für die Bebauungspläne bzw. der Erkenntnisse aus der UVP für die Fortschreibung des Rahmenplanes eine erneute UEP/UVP nicht erforderlich war. Bei 15 dieser Verfahren nahm das Umweltamt im Rahmen der Beteiligung der Fachdienststellen zu  den von ihm bearbeiteten Prüfzielen Stellung, bei den verbleibenden 13 Verfahren erfolgte keine solche Stellungnahme.

 

Zur Zeit gibt es eine Reihe von laufenden Verfahren, bei denen das Umweltamt in 9 Fällen bereits Stellungnahmen abgegeben hat. Auch in diesen Fällen ging es vielfach um die Ermittlung, Untersuchung und Vorabbewertung von Altlastenverdachtsflächen.

 

Fazit

Insgesamt hat sich die Einführung der kommunalen UVP, wie sie durch die Dienstanweisung Umweltschutz realisiert wurde, bewährt. Die Systematisierung der Überprüfung möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und der vorhandenen Umwelt auf das Vorhaben hat mit Sicherheit zu einer vollständigeren Betrachtung aller Prüfziele geführt, als dies ohne organisatorische Vorgaben der Fall gewesen wäre. Die in der Dienstanweisung Umweltschutz formulierten Verfahrensabläufe sind allerdings in der täglichen Arbeit bereits stark modifiziert worden, da sich in der Praxis der Bearbeitung bessere Regelungen ergeben haben. Die Zweistufigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich ebenfalls positiv zu bewerten, wobei der im Verfahren möglichst frühzeitige Beginn der Prüfung zur Klärung grundsätzlicher Fragen bzw. zur Ermittlung von Erkennntisdefiziten entscheidende Bedeutung hat.

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur UVP haben sich seit Einführung der kommunalen UVP in Norderstedt grundsätzlich geändert, da seit 01.08.1990 das Bundesgesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Kraft ist. Daneben sind die nicht umgesetzten Teile der EG-Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG direkt anzuwenden. Bis zur vollständigen Übernahme in deutsche Rechtsvorschriften muss daher durch die direkte Anwendung des Europarechtes sichergestellt werden, dass Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren in Norderstedt allen rechtlichen Anforderungen genügen.

Es werden daher neben den B-Plan-Verfahren aufgrund der europarechtlichen Vorgaben auch Baugenehmigungsverfahren daraufhin zu überprüfen sein, ob von ihnen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können.

 

Die Dienstanweisung Umweltschutz ist in den Teilen, welche die kommunale UVP regeln, aufgrund der bereits praktizierten verfahrensmäßigen Abweichungen sowie der veränderten rechtlichen Rahmenbedingung, überarbeitungsbedürftig.