Sitzung: 19.10.2000 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0511
Herr
Zweiter Stadtrat Schlombs gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht
Sommerreinigung:
Die
Sommerreinigung auf Geh- und Radwegen wird im Zuge des Auftraggeber-/Auftragnehmerverfahrens
vom Betriebsamt als Auftragnehmer durchgeführt. Die Zuständigkeit für einzelne
Reinigungsbereiche ergibt sich unmittelbar aus der geltenden
Straßenreinigungssatzung für die Stadt Norderstedt, in dem die
Anliegerpflichten in diesem Fall für Geh- und Radwege exakt definiert sind:
“Die Reinigungspflicht wird für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Straßen
in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser
Grundstücke auferlegt. Die Reinigungspflicht gilt .... für die nachstehenden
Straßenteile.....
a)
die
Gehwege
b)
die
begehbaren Seitenstreifen
c)
die
Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist.......”.
Diese
Sommerreinigung wird vom Betriebsamt mit der 1998 angeschafften
Kleinkehrmaschine durchgeführt, diese Maschine reinigt insgesamt 70.000 m Geh-
und Radwege nach einer entsprechenden Tourenliste in der Sommerreinigung.
Winterreinigung:
Die
Winterreinigung auf Gehwegen erfolgt der Satzung entsprechend überall dort, wo
Anliegerpflichten durch die Stadt wahrzunehmen sind und das Betriebsamt hiermit
betraut wurde. Zum Teil werden in den Kindertagesstätten und an Schulen und
anderen öffentlichen Einrichtungen diese Arbeiten durch den jeweiligen
Hausmeister durchgeführt.
Eine Tourenreduzierung im Bereich
Winterdienst auf Gehwegen fand nicht statt, im Gegenteil; 1999 wurde aufgrund
der konsequenten Umsetzung der Straßenreinigungssatzung der Reinigungsumfang
exakt definiert und festgehalten, die Streutouren wurden getrennt nach
Maschinen und nach Handtouren aufgeteilt und dem erhöhten Arbeitsaufwand
entsprechend verstärkt. Die Gesamtkosten für den Gehwegwinterdienst betragen
rund 263.000,00 DM/Jahr. Hiervon entfallen allein auf die Rufbereitschaft ca.
131.000,00 DM.
Die
Winterreinigung auf Radwegen ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung
nicht als Anliegerpflicht definiert und wird dementsprechend weder von den
Privatanliegern noch vom Betriebsamt durchgeführt. In Abstimmung mit dem Träger
der Straßenbaulast wird jetzt eine Beschlussvorlage für die Durchführung der
Winterdienstreinigung auf Radwegen vorgestellt und dem Ausschuss zur
Beschlussfassung am 19.10.2000 vorgelegt.