Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Zweiter Stadtrat Schlombs gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht

 

Sommerreinigung:

 

Die Sommerreinigung auf Geh- und Radwegen wird im Zuge des Auftrag­geber-/Auftrag­nehmerverfahrens vom Betriebsamt als Auftragnehmer durchgeführt. Die Zuständigkeit für einzelne Reinigungsbereiche ergibt sich unmittelbar aus der geltenden Straßenreinigungssatzung für die Stadt Norderstedt, in dem die Anliegerpflichten in diesem Fall für Geh- und Radwege exakt definiert sind: “Die Reinigungspflicht wird für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Die Reinigungspflicht gilt .... für die nachstehenden Straßenteile.....

 

a)       die Gehwege

b)       die begehbaren Seitenstreifen

c)       die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist.......”.

 

Diese Sommerreinigung wird vom Betriebsamt mit der 1998 angeschafften Kleinkehrmaschine durchgeführt, diese Maschine reinigt insgesamt 70.000 m Geh- und Radwege nach einer entsprechenden Tourenliste in der Sommerreinigung.

 

Winterreinigung:

 

Die Winterreinigung auf Gehwegen erfolgt der Satzung entsprechend überall dort, wo Anliegerpflichten durch die Stadt wahrzunehmen sind und das Betriebsamt hiermit betraut wurde. Zum Teil werden in den Kindertagesstätten und an Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen diese Arbeiten durch den jeweiligen Hausmeister durchgeführt.

 

Eine Tourenreduzierung im Bereich Winterdienst auf Gehwegen fand nicht statt, im Gegenteil; 1999 wurde aufgrund der konsequenten Umsetzung der Straßenreinigungssatzung der Reinigungsumfang exakt definiert und festgehalten, die Streutouren wurden getrennt nach Maschinen und nach Handtouren aufgeteilt und dem erhöhten Arbeitsaufwand entsprechend verstärkt. Die Gesamtkosten für den Gehwegwinterdienst betragen rund 263.000,00 DM/Jahr. Hiervon entfallen allein auf die Rufbereitschaft ca. 131.000,00 DM.

 

Die Winterreinigung auf Radwegen ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung nicht als Anliegerpflicht definiert und wird dementsprechend weder von den Privatanliegern noch vom Betriebsamt durchgeführt. In Abstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast wird jetzt eine Beschlussvorlage für die Durchführung der Winterdienstreinigung auf Radwegen vorgestellt und dem Ausschuss zur Beschlussfassung am 19.10.2000 vorgelegt.