Sitzung: 12.12.2000 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: JA-Stimmen:36 NEIN-Stimmen:2 Enthaltungen:0
Herr
Kühl beantragt einen Sperrvermerk für die Haushaltsstelle 1300.95000
Feuerwache; Planungs- und Baukosten einzurichten, mit Ausnahme aller für die
Planung der neuen Feuerwache notwendigen Ausgaben.
Der
Bürgermeister Herr Grote erklärt, dass so verfahren werden wird, daher wird
über den Antrag nicht abgestimmt.
Beschluss:
Es
wird folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für
das Haushaltsjahr 2001
Aufgrund
der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird
nach Beschluss der Stadtvertretung vom 12.12.2000 und mit Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird
1.
im Verwaltungshaushalt |
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in der Einnahme auf |
279.009.500,00 DM |
in der Ausgabe auf |
279.009.500,00 DM |
Und |
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2.
im Vermögenshaushalt |
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in der Einnahme auf |
49.914.000,00 DM |
in der Ausgabe auf |
49.914.000,00 DM |
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festgesetzt |
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§ 2
Es
werden festgesetzt:
1.
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen |
auf 6.308.100,00 DM |
davon innere Darlehen 0 DM |
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2.
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen |
auf 8.756.000,00 DM |
3.
der Höchsbetrag der Kassenkredite |
auf 10.000.000,00 DM |
§ 3
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) 250
v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 260
v. H.
2.
Gewerbesteuer 330 v. H.
§ 4
Der
Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der
Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1
Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 DM. Die Genehmigung der
Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist
verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuß und dem
Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft vierteljährlich zu berichten.
§ 5
Im
Verwaltungshaushalt werden die Haushaltsstellen des ”Forum” (AO-Amt 44), der
Abteilung ”Kinderbetreuung und Jugendarbeit” (AO-Amt 402 und 404) und des
Bereiches ”Sport” (AO-Amt 401, ohne Einzelplan 2) sowie die Haushaltsstellen
der Schulbudgets (Einzelplan 2, Gruppierungen 52000, 57600, 57610, 62010, 65000
und 65200) gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindehaushaltsverordnung für
übertragbar erklärt. Der Umfang sowie die Voraussetzungen für eine Übertragung
sind in den ”Budgetregeln der Stadt Norderstedt” (siehe Vorbericht) festgelegt.
Abweichend hiervon sind die Haushaltsstellen der Schulbudgets mit den
Gruppierungen 52000 “Inventarunterhaltung und –ergänzung” und 57600
“Unterrichtsmittel” zu 100 % übertragbar.
Die
Deckungsfähigkeit aller Personalausgaben gem § 17 Abs. 1 Satz 2
Gemeindehaushaltsverordnung wird aufgehoben.
§ 6
(1)
Die
Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und
Sachmitteln
ist nur zulässig unter Beachtung
folgender Grundsätze:
-
Die
Inanspruchnahme darf nicht zur Erreichung von Zielen genutzt werden, die von
den zuständigen Fachausschüssen, dem Ausschuß für Finanzen, Werke und
Wirtschaft, dem Hauptausschuß oder Stadtvertretung inhaltlich oder angesichts
der Mittelanforderung abgelehnt worden sind.
-
Die
Inanspruchnahme darf bei den belasteten Ausgabekategorien nicht zu späteren
Mehrbedarfen führen
-
Die
Inanspruchnahme zugunsten der Personalausgaben darf nicht für die Begründung
eines unbefristeten oder über das Haushaltsjahr hinaus wirkenden
Beschäftigungsverhältnisses von zusätzlichem Personal genutzt werden
-
Die
Inanspruchnahme zugunsten der Sachausgaben darf ausschließlich für
Ausgabezwecke eingesetzt werden, die dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind.
Für außer- und überplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt dürfen
Personalmittel nur zur Deckung der zu erhöhenden Zuführung an den
Vermögenshaushalt herangezogen werden, soweit der Betrag von 3.000 DM im
Einzelfall nicht überschritten wird. Gleichartige Projekte mit höherem
Wertansatz sind im Vorwege dem zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für
Finanzen, Werke und Wirtschaft zur Beschlußfassung vorzulegen.
-
Die
Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und
Sachausgaben ist den Fachausschüssen im Rahmen der regelmäßigen Berichte
schriftlich und im Rahmen der Sitzungsfolge mündlich mitzuteilen
(2)
Die
Deckungsreserve Personalausgaben (Titel 9100.47000) ist von der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit der Personal- und Sachausgaben ausgenommen.
(3)
Der
Hauptausschuß ist über die Inanspruchnahme der Deckungsreserve Personalausgaben
unter der Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
Die
kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt.
Norderstedt,
den
Abstimmung:
Die Vorlage wurde mit 36 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen
mehrheitlich beschlossen.
Protokollauszug:
Amt 20