Beschluss

Die folgende Haushaltssatzung wird beschlossen:

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

 

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom xx.xx.xxxx folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird

1. im Ergebnisplan mit

2020

2021

    einem Gesamtbetrag der Erträge auf

258.784.800 EUR

260.167.800 EUR

    einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

254.877.900 EUR

 257.549.000 EUR

    einem Jahresüberschuss von

3.906.900 EUR

2.618.800 EUR

    einem Jahresfehlbetrag von

EUR

EUR

 

 

 

2.         im Finanzplan mit

 

 

    einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

249.341.500 EUR

250.006.300 EUR

    einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

231.039.400 EUR

234.255.700 EUR

    einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

44.861.600 EUR

42.022.500 EUR

    einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

75.657.200 EUR

62.575.600 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

2020

2021

1.         der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf

38.000.000 EUR

40.000.000 EUR

2.         der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

27.732.900 EUR

8.908.200 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

20.000.000 EUR

20.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.242,18 Stellen

1.242,18 Stellen

 

 

 

 

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2020

              2021

1.  Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 %

300 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

410 %

410 %

2.  Gewerbesteuer

440 %

440 %

 

 

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

§ 5

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.

§ 6

Bewirtschaftungsregelungen

1.   Der Haushaltsplan wird gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik in Teilpläne gegliedert.

2.   Die Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO-Doppik zu Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen Verwaltungsgliederung abbilden (s. Budgetübersicht).

Dies ermöglicht über die Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO-Doppik zur Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eine flexible Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).

3.   Die Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20 Abs. 3 GemHVO-Doppik i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO-Doppik nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.

4.    Zweckbindung gem. § 21 GemHVO-Doppik

a.)    Die Erträge/Einzahlungen für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Verzinsung von Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des Teilplanes 61100 verwendet werden.

b.)    Die Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 11109 verwendet werden.

c.)    Die Einzahlungen aus Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.

d.)    Die Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. § 21 Abs. 3 GemHVO-Doppik nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.

5.   Die Aufwendungen innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im Finanzhaushalt entsprechend.

6.   Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.   Die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen beim Produktkonto 561000.531800/731800 werden gem. § 23 (1) Abs. 3 bis zu einer Höhe von 75.000 € für übertragbar erklärt.

8.   Die Aufwendungen für die internen Leistungsbeziehungen–Unterhaltung werden gem. § 23 (1) Abs. 4 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.

 

 


Abstimmung über die so geänderte Haushaltssatzung:

Bei 6 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 6 Enthaltungen als Empfehlung für die Stadtvertretung beschlossen.

 

 

Für die Sitzung der Stadtvertretung wird eine entsprechende Folgevorlage eingebracht.