Sitzung: 28.05.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Vorlage: M 20/0165
Sachverhalt:
Die große
Rot-Buche in der Johann-Hinrich-Wichern-Straße, das Naturdenkmal Nr. 3, ist
krank und leider schon seit mehreren Jahren in der jährlichen Kontrolle der
Naturdenkmale mit Rindennekrosen und Flüssigkeitsaustritt am Stamm auffällig. Im
Jahre 2019 kam der gehemmte Blattaustrieb dazu.
Die
Vitalität des Rot-Buche war seit Beginn der regelmäßigen Untersuchungen im
Jahre 2011 tendenziell eher schlecht. Abgestorbene Rinde wurde schon zu diesem
Zeitpunkt erkannt, diese Problematik weitete sich im Laufe der Jahre weiter
aus. Im September 2019 wurde festgestellt, dass auf ca. 60 % des Stammumfanges
die Rinde abgestorben ist. Gleichzeitig stagnierte die Vitalität, bzw. nahm die
Vitalität des Baumes weiter ab. Ursache hierfür ist laut Aussage des
beauftragten Baumgutachters vermutlich die Buchenkomplexkrankheit und
zusätzlich die extreme Witterungslage der letzten Jahre (der nasse Sommer 2017
und der trockene Sommer 2018).
Laut
Aussage des beauftragten Baumgutachters weisen viele Buchen in Deutschland
diese Problematik in den letzten Jahren auf. Es sind keine bewiesenen Maßnahmen
bekannt um diese Krankheit einzugrenzen oder zu beseitigen, die meisten der
befallenen Bäume sterben über Jahre langsam ab und müssen entnommen werden.
Einige Wenige überwinden die Krankheit aus noch ungeklärten Gründen.
Alternativ
zu der vom Baumgutachter empfohlenen Fällung des Baumes soll die Rot-Buche nun
als Restbaum von ca. 6 m Höhe noch einige Jahre als Habitatbaum belassen werden
und somit ihren Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten. Die Einkürzung
der Buche erfolgte im Februar 2020.
Der
Umweltausschuss wurde am 20.11.2019 im Vorwege mit der Mitteilungsvorlage
M 19/0701 über den Sachverhalt informiert.
Für das
Naturdenkmal Nr. 3 wird nun eine Streichung aus der Stadtverordnung der Stadt
Norderstedt über die Erklärung zu Naturdenkmalen erforderlich, da aufgrund des
erforderlichen Rückschnittes der Baum (Einkürzung auf 6 m Resthöhe) nicht mehr
dem Schutzzweck entspricht.
Gemäß § 19
Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) wird ein formales
Beteiligungsverfahren gemäß § 19 Absätze 1 bis 4 LNatSchG nicht erforderlich.
Da die Stadt Norderstedt zudem Eigentümerin des Naturdenkmales Nr. 3 ist, wird
gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG eine Anhörung des Eigentümers nicht
erforderlich.
Vom
Fachbereich Natur und Landschaft werden in der städtischen Grünfläche vor dem
Restbaum drei Ersatzbäume gepflanzt.
Die 1.
Änderung der Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Erklärung zu
Naturdenkmalen soll nun durch die politischen Ausschüsse (Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr, Hauptausschuss) zur Kenntnis genommen werden.