Sachverhalt:

Die große Rot-Buche in der Johann-Hinrich-Wichern-Straße, das Naturdenkmal Nr. 3, ist krank und leider schon seit mehreren Jahren in der jährlichen Kontrolle der Naturdenkmale mit Rindennekrosen und Flüssigkeitsaustritt am Stamm auffällig. Im Jahre 2019 kam der gehemmte Blattaustrieb dazu.

 

Die Vitalität des Rot-Buche war seit Beginn der regelmäßigen Untersuchungen im Jahre 2011 tendenziell eher schlecht. Abgestorbene Rinde wurde schon zu diesem Zeitpunkt erkannt, diese Problematik weitete sich im Laufe der Jahre weiter aus. Im September 2019 wurde festgestellt, dass auf ca. 60 % des Stammumfanges die Rinde abgestorben ist. Gleichzeitig stagnierte die Vitalität, bzw. nahm die Vitalität des Baumes weiter ab. Ursache hierfür ist laut Aussage des beauftragten Baumgutachters vermutlich die Buchenkomplexkrankheit und zusätzlich die extreme Witterungslage der letzten Jahre (der nasse Sommer 2017 und der trockene Sommer 2018).

 

Laut Aussage des beauftragten Baumgutachters weisen viele Buchen in Deutschland diese Problematik in den letzten Jahren auf. Es sind keine bewiesenen Maßnahmen bekannt um diese Krankheit einzugrenzen oder zu beseitigen, die meisten der befallenen Bäume sterben über Jahre langsam ab und müssen entnommen werden. Einige Wenige überwinden die Krankheit aus noch ungeklärten Gründen.

 

Alternativ zu der vom Baumgutachter empfohlenen Fällung des Baumes soll die Rot-Buche nun als Restbaum von ca. 6 m Höhe noch einige Jahre als Habitatbaum belassen werden und somit ihren Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten. Die Einkürzung der Buche erfolgte im Februar 2020.

 

Der Umweltausschuss wurde am 20.11.2019 im Vorwege mit der Mitteilungsvorlage M 19/0701 über den Sachverhalt informiert.

 

Für das Naturdenkmal Nr. 3 wird nun eine Streichung aus der Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Erklärung zu Naturdenkmalen erforderlich, da aufgrund des erforderlichen Rückschnittes der Baum (Einkürzung auf 6 m Resthöhe) nicht mehr dem Schutzzweck entspricht.

 

Gemäß § 19 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) wird ein formales Beteiligungsverfahren gemäß § 19 Absätze 1 bis 4 LNatSchG nicht erforderlich. Da die Stadt Norderstedt zudem Eigentümerin des Naturdenkmales Nr. 3 ist, wird gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG eine Anhörung des Eigentümers nicht erforderlich.

 

Vom Fachbereich Natur und Landschaft werden in der städtischen Grünfläche vor dem Restbaum drei Ersatzbäume gepflanzt.

 

Die 1. Änderung der Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Erklärung zu Naturdenkmalen soll nun durch die politischen Ausschüsse (Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, Hauptausschuss) zur Kenntnis genommen werden.