Sitzung: 15.02.2001 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0055
Der Aussxchuss diskutiert mit der Verwaltung über
diese Berichtsvorlage.
Herr Borchardt legt die Ansicht der Verwaltung dar.
Bericht:
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am
20.02.1997, TOP 02, Vorlage-Nr. 96/0845 den folgenden Beschluss gefasst:
“Das gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen
Einführung von Tempo-30-Zonen - entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage
sowie den Anlagen dargestelltem Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g.
Anträge einzuarbeiten. Das Konzept soll im Jahr 1997 umgesetzt werden. Dem
vorgestellten Vorbehaltsnetz wird zugestimmt.”
Das Stadtgebiet wurde
daraufhin durch die Planung in 49 Zonen aufgeteilt, die einzeln abzuarbeiten
sind. Durch die neu hinzugekommene Zone 38 a sowie die Teilung der Zone 49 in a
und b sind bzw. waren insgesamt 51 Zonen zu überprüfen.
Vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde
muss ein Stellungnahmeverfahren durchgeführt werden. Die StVO schreibt zu § 45
vor:
“Vor jeder Entscheidung sind
die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”
Um dieses Verfahren durchführen zu können, ist es
erforderlich, jedes Gebiet einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Die Kennzeichnung der Zonen sollte größtenteils
durch das Aufstellen der Zonenschilder , dem Aufbringen von nicht
amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die kein Zeichen der StVO darstellen
(Zonen-Beginn = ssss) sowie geringfügigen baulichen Maßnahmen
erfolgen.
Zwischenzeitlich sind 33
Zonen von der Verkehrsaufsicht angeordnet worden. Die in der Anlage grau
hinterlegten Zonen sind angeordnet und auch umgesetzt worden.
Die Zone 33 Falkenhorst
wurde am 27.06.2000 angeordnet. Sie ist auf Grund der Ausbauarbeiten
Langenharmer Weg jedoch noch nicht umgesetzt worden.
Bislang
waren 14 Zonen nach durchgeführtem Stellungnahmeverfahren nicht anordnungsfähig
und sind durch Abschlussvermerke geschlossen worden.
In der Bearbeitung noch
offen sind die Zonen:
2 |
Bahnhofstraße |
noch kein Verfahren eingeleitet |
4 |
Aurikelstieg |
noch kein Verfahren eingeleitet |
25 |
Alter Heidberg / Langenharmer Weg |
noch kein Verfahren eingeleitet |
49 a / 49 b |
Integration Friedrichsgaber Weg (zwischen Rathausallee und O. a. W. Straße) |
Rückstellung bis zur Änderung der StVO |
Ein Besprechungsergebnis vom
23.04.1998 sah die folgende Bearbeitungsreihenfolge (mit Angabe des derzeitigen
Bearbeitungsstandes) vor:
é Zone 49 Integration des Friedrichsgaber
Weges
erinnert am 09.07.98 / 26.08.1998 / 13.01.1999
02.12.1999
- Herr Mahler, Ing. Büro Waack + Dähn é Abstimmungsgespräch
21.01.2000 Vorschlag des Ing. Büros Waack + Dähn
Stellungnahmeverfahren eingeleitet am 31.01.2000
Stellungnahme 694 vom 03.02.2000
Stellungnahme der Polizei vom 26.06.2000
Vorbereitender Vermerk zur Beendigung des Verfahrens aus Sicht der
Verkehrsbehörde an 321.1, 32.1, II und I am 07.07.2000
Rückstellung bis zur Änderung der StVO aufgrund eines Gespräches II + III vom
31.08.2000
é Zone 2 Bearbeitung erst nach den
vorstehenden drei Zonen
davon ist z. Z. nur
noch die Zone 49 offen
Es verbleiben also die
Zonen:
2 |
Bahnhofstraße |
noch kein Verfahren eingeleitet |
4 |
Aurikelstieg |
noch kein Verfahren eingeleitet |
25 |
Alter Heidberg / Langenharmer Weg |
noch kein Verfahren eingeleitet |
In den verbleibenden Zonen
2, 4 und 25 sind aus Sicht der Verkehrsaufsicht umfangreichere bauliche
Maßnahmen notwendig, um eine wirkungsvolle Geschwindigkeitsreduzierung zu
erreichen. In den entsprechenden Gebieten ist in den letzten Jahren keine
Unfallentwicklung zu verzeichnen, die ein Handeln bezüglich Tempo 30 zurzeit
dringend erforderlich macht. Es wird in diesen Zonen zu einer umfassenden
Aufhebung der Altbeschilderung kommen; dies erfordert sehr viel
Bearbeitungszeit.
Änderung der StVO
zum 01.02.2001
Die 33. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie sie entsprechende
Änderung der VwV-StVO wird am 1. Februar 2001 in Kraft treten. Die neuen
Bestimmungen über Tempo 30-Zonen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die
wichtigsten Kriterien werden im neuen § 45 Abs. 1 c StVO genannt):
- Bauliche Veränderungen im Straßenraum sind künftig nicht mehr
erforderlich.
- Zentraler Punkt des neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion
der betreffenden Straße, an der sich die neuen Vorschriften über Tempo
30-Zonen vorwiegend orientieren.
Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.
- Es dürfen keine klassifizierten Straßen des überörtlichen
Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) einbezogen werden.
- Es dürfen keine sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung
mit Z. 306 ) einbezogen werden. In
den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die
Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es
wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des
Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts
vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301 (in begründeten Ausnahmefällen)
angeordnet werden.
- Fußgängerampeln sind nicht explizit ausgeschlossen. Auf Grund der
sonstigen für Tempo 30-Zonen geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ)
dürften die Voraussetzungen für die zukünftige Anordnung neuer
Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der Regel nicht gegeben sein.
Grundsätzlich darf eine Zone keine Straße mit Lichtzeichen geregelten
Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. (Ausnahme: Bestandsschutz für vorhandene
Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000 angeordneten Zonen)
- Es dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen (Z. 295) und Leitlinien (Z. 340)
in den Zonen vorhanden sein.
- Es darf in den Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege
(Z. 237 , 240 , 241 oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben.
- Es darf keine Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten
erfolgen.
- Die Anordnung von Tempo 30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit
geringem Durchgangsverkehr beziehen. Diese Bestimmung der neuen VwV entspricht inhaltlich der
im bisherigen schleswig-holsteinischen Erlass über die
Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die damalig
Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 %
liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die
Entscheidung über Tempo 30 Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon
auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h
auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, sodass die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30 Zone in solchen Fällen
nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9
StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle
Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht kommen.
- Die Kommunen erhalten einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30
Zonen, wenn sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
- Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45
Abs. 1 c sind nicht zulässig.
Bei der Dienstbesprechung des Landesamtes für
Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein mit den Leitern der
Verkehrsbehörden, der Polizei und den Straßenbaulastträgern am 14.12.2000
führte das MWTV aus, dass die neuen Bestimmungen über Tempo 30 Zonen
unmittelbar nach ihrem In-Kraft-Treten (01.02.2001) in die Praxis umzusetzen
sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich der bereits bestehenden Zonen
eine unverzüg-
liche Überprüfung in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Kommunen.
Es wird daher folgende
Vorgehensweise vorgeschlagen:
Schritt 1: |
Überprüfung der
angeordneten, aber noch nicht ausgeführten, Zone 33 Falkenhorst, ob die
geforderten Kriterien auf die Anordnung zutreffen; ggf. müsste eine
Beurteilung der Anordnung durch das Landesamt für Straßenbau und
Straßenverkehr erfolgen. |
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Schritt 2: |
Überprüfung der 33
angeordneten und umgesetzten Zonen (in der nummerischen Reihenfolge), ob die
geforderten Kriterien auf den Umsetzungsstand zutreffen. Erforderlichenfalls
sind anpassende Anordnungen zu erstellen; ggf. sogar Zonen aufzuheben, wenn
die geforderten Kriterien nicht zu erreichen sind. |
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Schritt 3: |
Überprüfung der 14
abgelehnten Zonen, ob sie auf Grund der neuen Gesetzgebung nun doch
anordnungsfähig sind – ggf. Anordnung der Zonen. |
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Schritt 4: |
Überprüfung der 3
verbleibenden Zonen + Integration des Friedrichsgaber Weges in die Zone
49a/b, ob eine Anordnung auf Grund der neuen Gesetzgebung möglich ist. Zum Friedrichsgaber Weg
wird auf Grund der vielschichtigen Problematik vorgeschlagen, zu gegebener
Zeit einen Ortstermin mit dem Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr
durchzuführen. |
Die
bereits angeordneten Zonen sind vorrangig auf Einhaltung der geforderten
Kriterien zu überprüfen, um die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu
gewährleisten. Für die Überprüfung einer Zone muss mit einem Arbeitsaufwand
von ca. 2 Arbeitstagen gerechnet werden. Innerhalb der Zonen wäre damit
auch die Radwegnovelle berücksichtigt.