Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Der Aussxchuss diskutiert mit der Verwaltung über diese Berichtsvorlage.

 

Herr Borchardt legt die Ansicht der Verwaltung dar.

 

 

Bericht:

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.02.1997, TOP 02, Vorlage-Nr. 96/0845 den folgenden Beschluss gefasst:

 

“Das gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen Einführung von Tempo-30-Zonen - entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage sowie den Anlagen dargestelltem Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g. Anträge einzuarbeiten. Das Konzept soll im Jahr 1997 umgesetzt werden. Dem vorgestellten Vorbehaltsnetz wird zugestimmt.”

 

Das Stadtgebiet wurde daraufhin durch die Planung in 49 Zonen aufgeteilt, die einzeln abzuarbeiten sind. Durch die neu hinzugekommene Zone 38 a sowie die Teilung der Zone 49 in a und b sind bzw. waren insgesamt 51 Zonen zu überprüfen.

 

 

Vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde muss ein Stellungnahmeverfahren durchgeführt werden. Die StVO schreibt zu § 45 vor:

 

“Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”

 

Um dieses Verfahren durchführen zu können, ist es erforderlich, jedes Gebiet einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

 

Die Kennzeichnung der Zonen sollte größtenteils durch das Aufstellen der Zonenschilder , dem Aufbringen von nicht amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die kein Zeichen der StVO darstellen (Zonen-Beginn = ssss) sowie geringfügigen baulichen Maßnahmen erfolgen.

 

Zwischenzeitlich sind 33 Zonen von der Verkehrsaufsicht angeordnet worden. Die in der Anlage grau hinterlegten Zonen sind angeordnet und auch umgesetzt worden.

 

Die Zone 33 Falkenhorst wurde am 27.06.2000 angeordnet. Sie ist auf Grund der Ausbauarbeiten Langenharmer Weg jedoch noch nicht umgesetzt worden.

 

Bislang waren 14 Zonen nach durchgeführtem Stellungnahmeverfahren nicht anordnungsfähig und sind durch Abschlussvermerke geschlossen worden.

 

In der Bearbeitung noch offen sind die Zonen:

 

2

Bahnhofstraße

noch kein Verfahren eingeleitet

4

Aurikelstieg

noch kein Verfahren eingeleitet

25

Alter Heidberg / Langenharmer Weg

noch kein Verfahren eingeleitet

49 a /

49 b

Integration Friedrichsgaber Weg

(zwischen Rathausallee und O. a. W. Straße)

Rückstellung bis zur Änderung der StVO

 

Ein Besprechungsergebnis vom 23.04.1998 sah die folgende Bearbeitungsreihenfolge (mit Angabe des derzeitigen Bearbeitungsstandes) vor:

 

é Zone 49             Integration des Friedrichsgaber Weges

erinnert am 09.07.98 / 26.08.1998 / 13.01.1999

                02.12.1999 - Herr Mahler, Ing. Büro Waack + Dähn é Abstimmungsgespräch

21.01.2000 Vorschlag des Ing. Büros Waack + Dähn
Stellungnahmeverfahren eingeleitet am 31.01.2000
Stellungnahme 694 vom 03.02.2000
Stellungnahme der Polizei vom 26.06.2000
Vorbereitender Vermerk zur Beendigung des Verfahrens aus Sicht der Verkehrsbehörde an 321.1, 32.1, II und I am 07.07.2000 
Rückstellung bis zur Änderung der StVO aufgrund eines Gespräches II + III vom 31.08.2000

 

é Zone 2               Bearbeitung erst nach den vorstehenden drei Zonen
                davon ist z. Z. nur noch die Zone 49 offen

 

Es verbleiben also die Zonen:

 

2

Bahnhofstraße

noch kein Verfahren eingeleitet

4

Aurikelstieg

noch kein Verfahren eingeleitet

25

Alter Heidberg / Langenharmer Weg

noch kein Verfahren eingeleitet

 

In den verbleibenden Zonen 2, 4 und 25 sind aus Sicht der Verkehrsaufsicht umfangreichere bauliche Maßnahmen notwendig, um eine wirkungsvolle Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen. In den entsprechenden Gebieten ist in den letzten Jahren keine Unfallentwicklung zu verzeichnen, die ein Handeln bezüglich Tempo 30 zurzeit dringend erforderlich macht. Es wird in diesen Zonen zu einer umfassenden Aufhebung der Altbeschilderung kommen; dies erfordert sehr viel Bearbeitungszeit.

 

Änderung der StVO zum 01.02.2001

 

Die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie sie entsprechende Änderung der VwV-StVO wird am 1. Februar 2001 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen über Tempo 30-Zonen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die wichtigsten Kriterien werden im neuen § 45 Abs. 1 c StVO genannt):

 

  1. Bauliche Veränderungen im Straßenraum sind künftig nicht mehr erforderlich.

 

  1. Zentraler Punkt des neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße, an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend orientieren.
    Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

 

  1. Es dürfen keine klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) einbezogen werden.

 

  1. Es dürfen keine sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301  (in begründeten Ausnahmefällen) angeordnet werden.

 

  1. Fußgängerampeln sind nicht explizit ausgeschlossen. Auf Grund der sonstigen für Tempo 30-Zonen geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die Voraussetzungen für die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der Regel nicht gegeben sein.

Grundsätzlich darf eine Zone keine Straße mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. (Ausnahme: Bestandsschutz für vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000 angeordneten Zonen)

 

  1. Es dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen  (Z. 295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein.

 

  1. Es darf in den Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241  oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben.

 

  1. Es darf keine Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen.

 

  1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr beziehen. Diese Bestimmung  der neuen VwV entspricht inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen Erlass über die Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die damalig Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 % liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die Entscheidung über Tempo 30 Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30 Zone in solchen Fällen nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht kommen.

 

  1. Die Kommunen erhalten einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30 Zonen, wenn sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

 

  1. Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht zulässig.

 

Bei der Dienstbesprechung des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein mit den Leitern der Verkehrsbehörden, der Polizei und den Straßenbaulastträgern am 14.12.2000 führte das MWTV aus, dass die neuen Bestimmungen über Tempo 30 Zonen unmittelbar nach ihrem In-Kraft-Treten (01.02.2001) in die Praxis umzusetzen sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich der bereits bestehenden Zonen eine unverzüg-
liche Überprüfung in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Kommunen
.

 

Es wird daher folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

 

Schritt 1:

Überprüfung der angeordneten, aber noch nicht ausgeführten, Zone 33 Falkenhorst, ob die geforderten Kriterien auf die Anordnung zutreffen; ggf. müsste eine Beurteilung der Anordnung durch das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr erfolgen.

 

 

Schritt 2:

Überprüfung der 33 angeordneten und umgesetzten Zonen (in der nummerischen Reihenfolge), ob die geforderten Kriterien auf den Umsetzungsstand zutreffen. Erforderlichenfalls sind anpassende Anordnungen zu erstellen; ggf. sogar Zonen aufzuheben, wenn die geforderten Kriterien nicht zu erreichen sind.

 

 

Schritt 3:

Überprüfung der 14 abgelehnten Zonen, ob sie auf Grund der neuen Gesetzgebung nun doch anordnungsfähig sind – ggf. Anordnung der Zonen.

 

 

Schritt 4:

Überprüfung der 3 verbleibenden Zonen + Integration des Friedrichsgaber Weges in die Zone 49a/b, ob eine Anordnung auf Grund der neuen Gesetzgebung möglich ist.

Zum Friedrichsgaber Weg wird auf Grund der vielschichtigen Problematik vorgeschlagen, zu gegebener Zeit einen Ortstermin mit dem Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr durchzuführen.

 

Die bereits angeordneten Zonen sind vorrangig auf Einhaltung der geforderten Kriterien zu überprüfen, um die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu gewährleisten. Für die Überprüfung einer Zone muss mit einem Arbeitsaufwand von ca. 2 Arbeitstagen gerechnet werden. Innerhalb der Zonen wäre damit auch die Radwegnovelle berücksichtigt.