Sitzung: 05.11.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 20/0423
Sachverhalt:
Im
Ausschuss StuV/030/XII am 01.10.2020 fragt die Win-Fraktion folgendes an:
Schulwegsicherheit
Hirtenstieg/Schäferkamp
„Aufgrund
von verändertem Parkverhalten der Anwohner im Schäferkamp/Hirtenstieg kommt es
morgens auf dem Schulweg zu einer Gefahrensituation beim Überqueren der Straße
Hirtenstieg […].
Wir
bitten zeitnah um Prüfung
-
ob im Hirtenstieg in der T-Kreuzung ein Haltverbot eingerichtet werden
kann
oder
-
ob eine Überquerungshilfe für die Schulkinder eingerichtet werden kann.“
Antwort
der Verwaltung:
Die
Anfrage wurde überprüft.
Bereits
vor einigen Wochen wurde der Bereich seitens der Verkehrsaufsicht gemeinsam mit
der Polizei und der Verkehrsplanung angesehen.
Es
konnten keine erheblichen Sichtbeeinträchtigungen festgestellt werden.
Verkehrszeichen
sind gem. §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur dort
anzuordnen, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.
Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich
anzuordnen. Insbesondere in Tempo 30-Zonen werden Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen nur sehr restriktiv angeordnet.
Das
Parken der Fahrzeuge gegenüber der Einmündung stellt ein normales
Verkehrsgeschehen dar, welches so auch in anderen Tempo 30-Zonen beobachtet werden
kann.
Auch
seitens der Polizei und der Verkehrsplanung wurde kein Handlungsbedarf gesehen.
Für
die bessere Sichtbarkeit wurde bereits vor einigen Jahren eine Grenzmarkierung
zu beiden Seiten des Hirtenstiegs aufgebracht.
Die
Schulkinder müssen sich bei parkenden Fahrzeugen langsam an die Fahrbahn
herantasten, um heranfahrende Fahrzeuge zu erblicken.
Insbesondere
für Kinder ist es im Straßenverkehr wichtig, selbständig (Gefahren-)Situationen
einschätzen und damit umgehen zu können. Es können hier mit
verkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht alle Unwägbarkeiten beseitigt werden.
Es
wird empfohlen, auf andere Örtlichkeiten auszuweichen, an denen die Straße
Hirtenstieg gequert werden kann. Auch wenn hier parkende Fahrzeuge stehen, ist
die Querung ggf. einfacher, da nur eine normale Straße überquert werden muss
und nicht eine T-Einmündung, bei der aus drei Richtungen Fahrzeuge kommen.
Ein
Haltverbot wird daher im Einmündungsbereich nicht angeordnet.
Auch
bei Querungshilfen verhält es sich ähnlich wie bei Verkehrszeichen in Tempo
30-Zonen. Diese verkehrsberuhigten Zonen sind ohnehin schon so gebaut, dass sie
sehr sicher sind. Es wird davon ausgegangen, dass hier dann keine weiteren
Regelungen erforderlich sind, da die Fahrzeugführer auch eher niedrige
Geschwindigkeiten fahren.
Querungshilfen
werden allerdings auch eher in Straßen mit höheren Geschwindigkeiten
festgesetzt, um den Fußgängern bessere Möglichkeiten zur Querung einer viel
befahrenen Straße zu geben. Vorteil ist hier, dass man dann oft nur auf eine
Fahrspur achten muss.
Im
Hirtenstieg ist dies nicht der Fall. Die Straße ist für eine Tempo 30-Zone
normal stark befahren. Es gibt immer eine Möglichkeit, auch ohne bauliche
Unterstützung zu queren.
Seitens
des Straßenbaulastträgers, der eine solche Querungshilfe baulich planen und
umsetzen müsste, wird hier nicht die Verhältnismäßigkeit zum Kosten- und
Planungsaufwand für eine solche Maßnahme gesehen.
In
der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen („Rast 06“) gibt es eine
Berechnungsmethode für die Einsatzbereiche von Überquerungsanlagen bei
bestimmten Straßenquerschnitten.
Im
Hirtenstieg sind diese Voraussetzungen für eine Querungshilfe bei weitem nicht
erreicht.
Fehlende
Flächenverfügbarkeit und die Einfahrt zum Grundstück Nr. 7 würden eine
Querungshilfe (und auch eine Einengung, welche gleichzeitig zur Querung genutzt
werden würde) zudem überhaupt nicht möglich machen.
Daher
wird auch der Bau einer Querungshilfe im Hirtenstieg abgelehnt.