Beschluss: Kenntnisnahme

Sachverhalt:

 

Im Ausschuss StuV/030/XII am 01.10.2020 fragt die Win-Fraktion folgendes an:

 

Schulwegsicherheit Hirtenstieg/Schäferkamp

 

„Aufgrund von verändertem Parkverhalten der Anwohner im Schäferkamp/Hirtenstieg kommt es morgens auf dem Schulweg zu einer Gefahrensituation beim Überqueren der Straße Hirtenstieg […].

 

Wir bitten zeitnah um Prüfung

-       ob im Hirtenstieg in der T-Kreuzung ein Haltverbot eingerichtet werden kann

oder

-       ob eine Überquerungshilfe für die Schulkinder eingerichtet werden kann.“

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Anfrage wurde überprüft.

Bereits vor einigen Wochen wurde der Bereich seitens der Verkehrsaufsicht gemeinsam mit der Polizei und der Verkehrsplanung angesehen.

Es konnten keine erheblichen Sichtbeeinträchtigungen festgestellt werden.

 

Verkehrszeichen sind gem. §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur dort anzuordnen, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Insbesondere in Tempo 30-Zonen werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur sehr restriktiv angeordnet.

 

Das Parken der Fahrzeuge gegenüber der Einmündung stellt ein normales Verkehrsgeschehen dar, welches so auch in anderen Tempo 30-Zonen beobachtet werden kann.

Auch seitens der Polizei und der Verkehrsplanung wurde kein Handlungsbedarf gesehen.

 

Für die bessere Sichtbarkeit wurde bereits vor einigen Jahren eine Grenzmarkierung zu beiden Seiten des Hirtenstiegs aufgebracht.

 

Die Schulkinder müssen sich bei parkenden Fahrzeugen langsam an die Fahrbahn herantasten, um heranfahrende Fahrzeuge zu erblicken.

Insbesondere für Kinder ist es im Straßenverkehr wichtig, selbständig (Gefahren-)Situationen einschätzen und damit umgehen zu können. Es können hier mit verkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht alle Unwägbarkeiten beseitigt werden.

 

Es wird empfohlen, auf andere Örtlichkeiten auszuweichen, an denen die Straße Hirtenstieg gequert werden kann. Auch wenn hier parkende Fahrzeuge stehen, ist die Querung ggf. einfacher, da nur eine normale Straße überquert werden muss und nicht eine T-Einmündung, bei der aus drei Richtungen Fahrzeuge kommen.

 

Ein Haltverbot wird daher im Einmündungsbereich nicht angeordnet.

 

Auch bei Querungshilfen verhält es sich ähnlich wie bei Verkehrszeichen in Tempo 30-Zonen. Diese verkehrsberuhigten Zonen sind ohnehin schon so gebaut, dass sie sehr sicher sind. Es wird davon ausgegangen, dass hier dann keine weiteren Regelungen erforderlich sind, da die Fahrzeugführer auch eher niedrige Geschwindigkeiten fahren.

Querungshilfen werden allerdings auch eher in Straßen mit höheren Geschwindigkeiten festgesetzt, um den Fußgängern bessere Möglichkeiten zur Querung einer viel befahrenen Straße zu geben. Vorteil ist hier, dass man dann oft nur auf eine Fahrspur achten muss.

 

Im Hirtenstieg ist dies nicht der Fall. Die Straße ist für eine Tempo 30-Zone normal stark befahren. Es gibt immer eine Möglichkeit, auch ohne bauliche Unterstützung zu queren.

 

Seitens des Straßenbaulastträgers, der eine solche Querungshilfe baulich planen und umsetzen müsste, wird hier nicht die Verhältnismäßigkeit zum Kosten- und Planungsaufwand für eine solche Maßnahme gesehen.

 

In der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen („Rast 06“) gibt es eine Berechnungsmethode für die Einsatzbereiche von Überquerungsanlagen bei bestimmten Straßenquerschnitten.

Im Hirtenstieg sind diese Voraussetzungen für eine Querungshilfe bei weitem nicht erreicht.

 

Fehlende Flächenverfügbarkeit und die Einfahrt zum Grundstück Nr. 7 würden eine Querungshilfe (und auch eine Einengung, welche gleichzeitig zur Querung genutzt werden würde) zudem überhaupt nicht möglich machen.

 

Daher wird auch der Bau einer Querungshilfe im Hirtenstieg abgelehnt.