Sachverhalt:
Die WiN-Fraktion bittet mit
Anfrage vom 15.06.2022 um „Erläuterung, aus welchem Grund Beschlussvorlagen die
seither im Umweltausschuss behandelt wurden, in den Ausschuss StuV verlagert
werden.“ Dies geschieht laut WiN obwohl der Inhalt der Vorlagen sowohl
eindeutige Umweltfragen zum Inhalt hat, als auch bei Beschlussvorlagen, die die
Vergabeentscheidungen zur Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die durch das
Betriebsamt genutzt werden, beinhalten.
Als Beispiel nennt die
WiN-Fraktion die Vorlage B 22/0217 unter TOP 18 der Sitzung des Ausschusses
StuV vom 02.06.2022.
Mit der Beschlussvorlage B
22/0217 brachte der Fachbereich 704 des Betriebsamtes einen Beschlussvorschlag
in den Ausschuss für StuV über eine Vergabeentscheidung zu einem Saug- und
Spülfahrzeug ein.
Rechtslage
Gemäß § 45 GO bildet die
Stadtvertretung Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle
der Gemeindeverwaltung. Mit § 7 der Hauptsatzung überträgt die Stadtvertretung
dem Umweltausschuss die Aufgabe der Entwicklung und Fortsetzung von allgemeinen
Grundsätzen und Richtlinien für Umweltentwicklungsziele, Umweltqualitätsziele
und Klimaschutz, Ver- und Entsorgung, soweit dies nicht Aufgabe der Stadtwerke
ist. Weiterhin gehören in die Zuständigkeit des Umweltausschusses das
Agenda-21-Büro und Kleingartenangelegenheiten.
Dem Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr überträgt die Stadtvertretung durch die Regelung
des § 7 der Hauptsatzung Angelegenheiten rund um das Amt für Stadtentwicklung,
Umwelt und Verkehr (Amt 60), insbesondere alle Themen zu Verkehrsplanung und
Stadtentwicklung und Planung.
Im Übrigen sind die Ausschüsse
ganz allgemein für die Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtvertretung
zuständig. § 1 der Zuständigkeitsordnung als Anlage zu § 11 Abs. 1 der
Hauptsatzung regelt zudem, dass Ausschüsse im Rahmen ihres Fachbereichs, des
zugeordneten Budgets und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die
Vergabe von Lieferungen und Leistungen (…) entscheiden, soweit nicht der
Bürgermeister zuständig ist.
Das Beispiel der
Beschlussvorlage B 22/0217 stellt nur auf den ersten Blick einen eher
atypischen Fall der Vorberatung für den Ausschuss für StuV dar. Dass die
Vorlage vorliegend in den Ausschuss für StuV und nicht in den Umweltausschuss
eingebracht wurde, war im konkreten Fall eine zwingende Einzelfallentscheidung,
da es hier nicht um eine allgemeine Frage betreffend das Betriebsamt ging.
Vergabeentscheidungen ab der ausschussrelevanten Höhe hinsichtlich des
Betriebsamtes werden üblicherweise durch den Umweltausschuss vorberaten. Im
Fall der Vorlage B 22/0217 musste die Entscheidung jedoch zwingend im Ausschuss
für StuV vorberaten werden, da dies aus der von der Stadtvertretung
beschlossenen Hauptsatzung und der darin festgelegten Zuständigkeitsbereiche
der Ausschüsse folgt. Die Mittel für die Anschaffung des Saug- und Spülfahrzeugs
stammen aus der Oberflächenwassergebühr die durch das Amt 60 eingenommen werden
und daher dessen Budget zugerechnet werden. Die für die Anschaffung des
Fahrzeugs verwendeten Gelder stammen also aus dem Haushalt des Amtes 60. Über
(Haushalts-)Angelegenheiten des Amtes 60 entscheidet gemäß § 7 der Hauptsatzung
i.V.m. § 1 der Zuständigkeitsordnung als Anlage zu § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung
ausschließlich der Ausschuss für StuV.
Dass die Vergabeentscheidung
über ein Saug- und Spülfahrzeug eine eindeutige Umweltfrage darstellt,
erscheint auch nicht zwingend. Wohl ist es üblich, dass die meisten
Vergabeentscheidungen über Großfahrzeuge die das Betriebsamt nutzt im
Umweltausschuss beraten werden. Und unbestritten ist, dass die Mitglieder des
Umweltausschusses hierdurch ggf. eine größere Sachkompetenz in derartigen
Fragen haben. In diesem Einzelfall war die genannte Vorgehensweise nach dem
Vorgesagten trotzdem zwingend. Dies folgt im Ergebnis aus den Entscheidungen
der Stadtvertretung, die vorliegend von der Verwaltung korrekt umgesetzt
wurden.
Weitere strittige
Zuordnungsfragen zu Beschlussvorlagen hinsichtlich Umweltausschuss/StuV sind
nicht bekannt, eine sich wiederholende, regelmäßige Praxis der Verlagerung von
Themen in den Ausschuss für StuV ist nicht ersichtlich.