Sitzung: 12.12.2023 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 25, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: B 23/0444/1
Beschluss:
Die Absätze 1 und 2 des § 16
der Abfallwirtschaftssatzung „Art und Durchführung der Strauchgut- und
Weihnachtsbaumentsorgung“ wird wie folgt angepasst:
Bisherige Fassung |
Neue Fassung |
§ 16, Absatz 1 |
§ 16, Absatz 1 |
Strauchgut, das sich nicht mit möglichen und
vertretbaren Aufwand in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern
oder in Biowertstoffsäcken unterbringen lässt, wird zweimal im Kalenderjahr
im Rahmen einer Straßensammlung eingesammelt oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Monat
und Norderstedter Haushalt auf einem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen
Wertstoffhof angeliefert werden. Für die Straßensammlung gilt § 17 Absatz 6
entsprechend. |
Strauchgut, das sich nicht mit möglichen und vertretbaren
Aufwand in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern oder in
Biowertstoffsäcken unterbringen lässt, wird einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer dezentralen
Sammlung an Sammelstellen angenommen oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Anlieferung eines
Norderstedter Haushalts auf einem von der Stadt Norderstedt
ausgewiesenen Wertstoffhof angeliefert werden. Abweichende Mengen pro Anlieferungen sind nur im
Einzelfall in vorheriger Abstimmung mit dem Wertstoffhof möglich.
Für Strauchgut, das grundstücksnah abgeholt
werden soll, kann im Einvernehmen mit der Stadt und unter Beachtung von
Absatz 2 eine Einsammlung gegen Gebühr oder Entgelt beauftragt werden. |
§16, Absatz 2 |
§16, Absatz 2 |
Abgeholt und angenommen wird nur Strauchgut von
mindestens 0,50 m und höchstens 1,50 m Länge und 1,00 m Breite. Bei der
Straßensammlung darf die Gewichtsgrenze von 70 kg je Strauchgutbündel nicht
überschritten werden. Die Schnüre der Strauchgutbündel müssen kompostierbar
sein. Strauchgut, das den o.g. Anforderungen nicht entspricht, ist von der
Abholung ausgeschlossen. § 15 Absatz 6 findet sinngemäß Anwendung. |
Abgeholt wird Strauchgut nur in Bündel von rund
0,50 m Durchmesser
und höchstens 1,50 m Länge. Die Gewichtsgrenze von 30 kg je Strauchgutbündel darf nicht
überschritten werden. Die Schnüre der Strauchgutbündel müssen
kompostierbar sein. Strauchgut, das den o.g. Anforderungen nicht entspricht,
ist von der Abholung ausgeschlossen. |
(1)
Strauchgut,
…, wird zweimal
einmal im
Kalenderjahr im Rahmen einer
Straßensammlung einer
dezentralen Sammlung an
Sammelstellen eingesammelt oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Monat pro Anlieferung eines
Norderstedter Haushalts auf einem von der Stadt Norderstedt
ausgewiesenen Wertstoffhof/Sammelplatz
angeliefert werden. Für
die Straßensammlung gilt § 17 Absatz 6 entsprechend. Abweichende Mengen pro
Anlieferungen sind nur im Einzelfall in vorheriger Abstimmung mit dem
Wertstoffhof möglich.
(2)
Abgeholt
und angenommen wird nur Strauchgut von rund mindestens 0,50 Durchmesser und höchstens 1,50 m Länge und 1,00 m
Breite. Bei der
Straßensammlung darf
die Die Gewichtsgrenze von 70 30 kg je Strauchgutbündel darf nicht überschritten werden. …
Abstimmung:
|
CDU |
SPD |
B90/Die Grünen |
WiN-FW |
AfD |
FDP |
Sonstige |
Ja: |
|
12 |
10 |
|
|
4 |
|
Nein: |
15 |
|
|
5 |
5 |
|
|
Enthaltung: |
1 |
1 |
|
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Befangen: |
|
|
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|
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Bei 26 Ja-Stimmen, 25
Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.