Sachverhalt:

Anlass zur Prüfung der Aufnahme von Festsetzungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Licht in Bebauungsplänen ist eine Anregung aus der Politik. Darin wurde vorgeschlagen, zu prüfen, ob ein ähnlicher Textvorschlag für eine textliche Festsetzung verwendet werden kann, wie es die Stadt Hamburg seit geraumer Zeit in ihren Bebauungsplänen macht:

 

Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.“

 

Bei diesem Weg die Beleuchtung über Festsetzung zu beschränken, handelt es sich um eine für Hamburg spezifische Regelung auf Grundlage des § 4 Abs. 3 HmbBNatSchAG. Diese ermöglicht die Festsetzung von Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bebauungsplänen. Die o.g. Festsetzung ist im Vollzugsleitfaden in Hamburg „Leitfaden Licht - Naturschutzfachliche Bewertung von Licht im Rahmen von Eingriffen als Standard definiert.


Eine entsprechende Regelung für Schleswig-Holstein liegt nicht vor, ebenso keine bundesweite. Zwar gibt es Bestrebungen seitens des Bundes einen bundeseinheitlichen Schutz von Tieren und Pflanzen vor schädlichen Auswirkungen von Beleuchtungen vorzugeben, jedoch liegt eine entsprechende, erforderliche Rechtsverordnung bisher nicht vor (vgl. zukünftigen § 41a BNatSchG i.V.m. zukünftigen § 54 BNatSchG Abs. 4d).

Dennoch können auf Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB, hier insbesondere Nr. 20 und 24, Vorgaben für Licht emittierende Anlagen getroffen werden. Dabei muss stets der Grundsatz der Planbestimmtheit eingehalten werden. Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen demnach konkret, verständlich und bestimmt sein. Sie sind also technisch eindeutig zu formulieren und müssen z.B. konkrete Vorgaben zur Lichtlenkung, -farbe, Lichtpunkthöhe, Lichtstrommenge, ggf. in Kombination mit Hinweisen zur Nutzung enthalten.

 

Aufgrund einer bisher nicht vorliegenden technischen Anleitung (TA) zum Schutz gegen Licht, wie bspw. der TA Lärm oder Luft, fehlen konkrete Grenzwerte wie zur Beleuchtungsintensität, Lichtfarbe etc. Hier kann allein auf fachliche Empfehlungen z.B. der Bund/Länder-Arbeitsgruppe für Immissionsschutz (LAI, Stand 2015) zurückgegriffen werden.

 

Zudem kann in einem Bebauungsplan allein der Stand der Technik zur Zeit der Aufstellung berücksichtigt werden. Ändern oder verschärfen sich wissenschaftliche Empfehlungen für Grenzwerte nach Rechtskraft, sind diese nicht relevant für den Bebauungsplan.

Aufgrund der Anforderung an eine dezidiert zu formulierenden Festsetzung und der nicht abzuschätzenden neuen technischen Entwicklung oder auch möglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen bspw. zur Beeinträchtigung von Lichtemissionen und der sich daraus ggf. ergebenden Grenzwertsetzung wird der Bebauungsplan als statische Ortssatzung nicht als gutes Medium zur Beschränkung von Lichtemissionen betrachtet.

 

Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine erwartete, bundesweit gültige Rechtsverordnung dem Ansinnen der Reduktion von Lichtemission, mit Festlegung von spezifischen Grenzwerten dem Stand der Technik, eher entspricht.

 

Da diese bisher noch nicht erlassen worden ist, strebt die Verwaltung der Stadt Norderstedt dem Ziel der Reduktion von Lichtemissionen auf andere Weise nachzukommen. Anstatt der konkreten Festsetzung und damit über die Rechtskraft eines Bebauungsplanes dauerhafte Festlegung auf einen Stand der Beleuchtungstechnik bzw. -wissen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung, soll vielmehr der städtebauliche Vertrag Regelungen zu Beleuchtung im Plangebiet bzw. für das konkrete Vorhaben beinhalten und damit sichern.

 

Vorteil einer solchen Regelungen ist, dass es keine Anforderungen an die Einhaltung der Planbestimmtheit gibt. Dies ermöglicht Formulierungen, die auch auf Änderungen oder Verschärfungen reagieren können. So kann ein Beleuchtungskonzept oder entsprechende Aussagen mit dem Ziel der Emissionsreduzierung zum Stand der Technik zum Zeitpunkt der Realisierung bzw. Fertigstellung des Vorhabens vereinbart werden.

 

Die Präsentation „Beschränkung von Lichtemissionen in Norderstedt“ geht als

Anlage 12 zu Protokoll