Sitzung: 06.12.2023 Umweltausschuss
Vorlage: M 23/0552
Sachverhalt:
Anlass zur Prüfung der
Aufnahme von Festsetzungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Licht in Bebauungsplänen ist eine Anregung aus der Politik. Darin wurde
vorgeschlagen, zu prüfen, ob ein ähnlicher Textvorschlag für eine textliche
Festsetzung verwendet werden kann, wie es die Stadt Hamburg seit geraumer Zeit
in ihren Bebauungsplänen macht:
„Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen
auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten.
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen,
Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in
ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu
beschränken.“
Bei diesem Weg die Beleuchtung über Festsetzung zu beschränken,
handelt es sich um eine für Hamburg spezifische Regelung auf Grundlage des § 4
Abs. 3 HmbBNatSchAG. Diese ermöglicht die Festsetzung von Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bebauungsplänen. Die o.g.
Festsetzung ist im Vollzugsleitfaden in Hamburg „Leitfaden Licht -
Naturschutzfachliche Bewertung von Licht im Rahmen von Eingriffen“ als Standard definiert.
Eine entsprechende Regelung für Schleswig-Holstein liegt nicht vor, ebenso
keine bundesweite. Zwar gibt es Bestrebungen seitens des Bundes einen
bundeseinheitlichen Schutz von Tieren und Pflanzen vor schädlichen Auswirkungen
von Beleuchtungen vorzugeben, jedoch liegt eine entsprechende, erforderliche
Rechtsverordnung bisher nicht vor (vgl. zukünftigen § 41a BNatSchG i.V.m.
zukünftigen § 54 BNatSchG Abs. 4d).
Dennoch können auf Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB, hier
insbesondere Nr. 20 und 24, Vorgaben für Licht emittierende Anlagen getroffen
werden. Dabei muss stets der Grundsatz der
Planbestimmtheit eingehalten werden. Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen demnach konkret, verständlich und bestimmt sein. Sie sind
also technisch eindeutig zu formulieren und müssen z.B. konkrete Vorgaben zur Lichtlenkung, -farbe,
Lichtpunkthöhe, Lichtstrommenge, ggf. in Kombination mit Hinweisen zur Nutzung
enthalten.
Aufgrund einer bisher nicht vorliegenden technischen Anleitung
(TA) zum Schutz gegen Licht, wie bspw. der TA Lärm oder Luft, fehlen konkrete
Grenzwerte wie zur Beleuchtungsintensität, Lichtfarbe
etc.
Hier kann allein auf fachliche
Empfehlungen z.B. der Bund/Länder-Arbeitsgruppe
für Immissionsschutz (LAI, Stand 2015) zurückgegriffen werden.
Zudem kann in einem Bebauungsplan allein der Stand der Technik zur
Zeit der Aufstellung berücksichtigt werden. Ändern oder verschärfen sich wissenschaftliche Empfehlungen für Grenzwerte
nach Rechtskraft, sind diese nicht relevant für den Bebauungsplan.
Aufgrund der Anforderung an eine dezidiert zu formulierenden
Festsetzung und der nicht abzuschätzenden neuen technischen Entwicklung oder
auch möglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen bspw. zur Beeinträchtigung von
Lichtemissionen und der sich daraus ggf. ergebenden Grenzwertsetzung wird der
Bebauungsplan als statische Ortssatzung nicht als gutes Medium zur Beschränkung
von Lichtemissionen betrachtet.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine erwartete, bundesweit
gültige Rechtsverordnung dem Ansinnen der Reduktion von Lichtemission, mit
Festlegung von spezifischen Grenzwerten dem Stand der Technik, eher entspricht.
Da diese bisher noch nicht erlassen worden ist, strebt die
Verwaltung der Stadt Norderstedt dem Ziel der Reduktion von Lichtemissionen auf
andere Weise nachzukommen. Anstatt der konkreten Festsetzung und damit über die
Rechtskraft eines Bebauungsplanes dauerhafte Festlegung auf einen Stand der
Beleuchtungstechnik bzw. -wissen zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung, soll vielmehr der städtebauliche Vertrag Regelungen zu
Beleuchtung im Plangebiet bzw. für das konkrete Vorhaben beinhalten und damit
sichern.
Vorteil einer solchen Regelungen ist, dass es keine Anforderungen
an die Einhaltung der Planbestimmtheit gibt. Dies ermöglicht Formulierungen,
die auch auf Änderungen oder Verschärfungen reagieren können. So kann ein
Beleuchtungskonzept oder entsprechende Aussagen mit dem Ziel der
Emissionsreduzierung zum Stand der Technik zum Zeitpunkt der Realisierung bzw.
Fertigstellung des Vorhabens vereinbart werden.
Die Präsentation
„Beschränkung von Lichtemissionen in Norderstedt“ geht als
Anlage 12 zu
Protokoll