Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: JA-Stimmen:2 NEIN-Stimmen:34 Enthaltungen:2

Beschluss:

 

Die Gesellschaftsverträge für die städtischen Unternehmen sind wie folgt zu ändern:

 

Gesellschaftsvertrag

 

§        1         Firma und Sitz

§        2 Gegenstand des Unternehmens

§        3 Stammkapital

§        4 Abtretung von Geschäftsanteilen

§        5 Geschäftsjahr

§        6 Organe

§        7 Gesellschafterversammlung

§        8 Aufgaben der Gesellschaftsversammlung

§        9 Aufsichtsrat

§      10 Aufgaben des Aufsichtsrates

§      11 Zustimmung des Aufsichtsrates

§      12 Geschäftsführung

§      13 Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§      13 Bekanntmachung

§      14 Auflösung der Gesellschaft

 

Die folgenden Paragraphen sind wie folgt zu ändern:

 

Zu § 2

Es muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 170 der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung1 ergebende Erstrebung von Gewinn hier so verankert wird, dass die Gewinnerzielung zur Pflicht für die Gesellschaft wird. Bei einer GmbH, die auf Grund ihrer Aufgabenstruktur keinen Gewinn erzielen kann, kann eine abweichende schriftliche Vereinbarung nur mit Zustimmung von 2 Dritteln der Gesellschafter getroffen werden.

 

Zu § 7

Die Gesellschafterversammlung ist über die gesetzlichen Pflichten hinaus mindestens einmal pro Halbjahr einzuberufen.

 

Zu § 8

Die Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates hat im ersten Halbjahr zu erfolgen, die Festsetzung des vom Geschäftsführer vorzulegenden Wirtschaftsplanes des folgenden Geschäftsjahres ist im zweiten Halbjahr vorzunehmen.

 

Zu § 9

Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist auf 7 zu begrenzen. Auf Vorschlag der Fraktionen werden die Aufsichtsratsmitglieder von der Stadtvertretung bestimmt. Der Aufsichtsrat ist aus Fachleuten aus allen Bereichen, die dem Gesellschaftszweck entsprechen, zu bilden. Insofern ist allein die Tatsache, bei der Stadt Norderstedt beschäftigt zu sein, kein Grund in einen Aufsichtsrat gewählt zu werden. Darüber hinaus sind der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter aus den Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat schließt eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Gesellschafterversammlung sowie die gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft aus.

 

Zu § 13

Der Jahresabschluss und die Gewinnverwendung sind innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres der Gesellschafterversammlung vorzulegen.

 

1  § 170: Wirtschaftsgrundsätze: Wirtschaftliche Unternehmen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

 

Abstimmung: Die Vorlage wurde mit 2 Ja-Stimmen 34 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

 

Protokollauszug: Amt 20