Sitzung: 25.09.2001 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: JA-Stimmen:2 NEIN-Stimmen:34 Enthaltungen:2
Vorlage: A01/0451
Beschluss:
Die
Gesellschaftsverträge für die städtischen Unternehmen sind wie folgt zu ändern:
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Gegenstand des
Unternehmens
§ 3 Stammkapital
§ 4 Abtretung von
Geschäftsanteilen
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe
§ 7 Gesellschafterversammlung
§ 8 Aufgaben der
Gesellschaftsversammlung
§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Aufgaben des
Aufsichtsrates
§ 11 Zustimmung des
Aufsichtsrates
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Jahresabschluss und
Gewinnverwendung
§ 13 Bekanntmachung
§ 14 Auflösung der
Gesellschaft
Die
folgenden Paragraphen sind wie folgt zu ändern:
Zu
§ 2
Es
muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 170 der Schleswig-Holsteinischen
Gemeindeordnung1 ergebende Erstrebung von Gewinn hier so verankert
wird, dass die Gewinnerzielung zur Pflicht für die Gesellschaft wird. Bei einer
GmbH, die auf Grund ihrer Aufgabenstruktur keinen Gewinn erzielen kann, kann
eine abweichende schriftliche Vereinbarung nur mit Zustimmung von 2 Dritteln
der Gesellschafter getroffen werden.
Zu
§ 7
Die
Gesellschafterversammlung ist über die gesetzlichen Pflichten hinaus mindestens
einmal pro Halbjahr einzuberufen.
Zu
§ 8
Die
Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates hat im ersten Halbjahr
zu erfolgen, die Festsetzung des vom Geschäftsführer vorzulegenden
Wirtschaftsplanes des folgenden Geschäftsjahres ist im zweiten Halbjahr
vorzunehmen.
Zu
§ 9
Die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist auf 7 zu begrenzen. Auf Vorschlag der
Fraktionen werden die Aufsichtsratsmitglieder von der Stadtvertretung bestimmt.
Der Aufsichtsrat ist aus Fachleuten aus allen Bereichen, die dem
Gesellschaftszweck entsprechen, zu bilden. Insofern ist allein die Tatsache,
bei der Stadt Norderstedt beschäftigt zu sein, kein Grund in einen Aufsichtsrat
gewählt zu werden. Darüber hinaus sind der Aufsichtsratsvorsitzende und sein
Stellvertreter aus den Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat schließt eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der
Gesellschafterversammlung sowie die gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer
der Gesellschaft aus.
Zu
§ 13
Der
Jahresabschluss und die Gewinnverwendung sind innerhalb von 6 Monaten nach
Ablauf eines Geschäftsjahres der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
1 § 170:
Wirtschaftsgrundsätze: Wirtschaftliche Unternehmen sind so zu führen, dass der
öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen für die technische und
wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden
und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.
Abstimmung:
Die Vorlage wurde mit 2 Ja-Stimmen 34 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen
mehrheitlich abgelehnt.
Protokollauszug:
Amt 20