Sitzung: 07.02.2002 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0048
Herr
Sievers gibt für das Amt 69 den folgenden Bericht
In
der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr fügte Herr Lange ein
Schreiben, die Anfrage betreffend, dem Protokoll als Anlage 4 bei. Herr Lange
bittet um Beantwortung der Frage durch die Verwaltung.
Flächen,
die nicht im Sinne der StVO als öffentliche Verkehrsfläche gelten, dürfen nicht
von der Verkehrsbehörde reglementiert werden (z. B. Parkscheibenregelung).
Bei
der Tiefgarage unter dem Rathaus handelt es sich nicht um Flächen im Sinne der
StVO, sondern um zweckgebundene Stellplätze nach der Baugenehmigung (§ 55 LBO),
die außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
So
ist auch der Rathausparkplatz keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern ein
Privatgelände.
Abweichungen
von dieser Regelung würden einen Verstoß gegen die Auflagen der Baugenehmigung
darstellen, Stellplätze zu schaffen.
Da
als Stellplätze die Flächen bezeichnet werden, die dem Abstellen von
Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen, ist es im
Hinblick auf die baurechtliche Zweckbindung (§ 55 (11) LBO) nicht möglich,
diese notwendigen Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher des Rathauses im
Wege einer verkehrsbehördlichen Anordnung in öffentlich nutzbaren Parkraum
umzuwandeln.
Diese
Auffassung hat die Ordnungsbehörde bereits anlässlich der Diskussion zur
Parkraumbewirtschaftung in Norderstedt-Mitte vertreten und zudem wurde diese
Rechtsauffassung mit Erlass des Ministers für Wirtschaft, Technologie und
Verkehr vom 18.03.1997
(VII 6606211440) in Abstimmung mit dem
Innenminister so bestätigt.
Die
Einführung einer Parkscheibenregelung in der Tiefgarage unter dem Rathaus ist
bereits im Zuge der Variantenvorstellung zur Parkraumbewirtschaftung in
Norderstedt-Mitte als kostengünstige aber nicht realisierbare Maßnahme
verworfen worden.
Die
Einführung von Schrankenanlagen und einer möglichen Erhebung von Entgelten im
Zuge der Ausübung des Hausrechts in dieser Anlage ist, wie bereits mehrfach
vorgestellt, aber uneingeschränkt möglich.
Abschließend
wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Rechtslage, die Umwandlung
von großen Stellplatzbereichen in Kurzzeitparkplätze ein sehr starkes
Umfeldproblem auslösen würde, wenn kein schlüssiges Gesamtkonzept besteht.
Ein
ungeregelter Verdrängungsprozess in größtenteils nicht ausgebaute Wohn- und
Nebenstraßen (z. B. Sanddornweg, Norderstraße, Storchengang, Taubenstieg und
Alter Heidberg) in denen ohnehin bereits Probleme mit dem starken Aufkommen des
ruhenden Verkehrs verzeichnet sind, kann mit verkehrsbehördlichen Mitteln
nicht gelöst werden und müsste akzeptiert werden. Anwohnerparkbereiche mit
Parkscheibenregelung können dort nicht ausgewiesen werden und Probleme mit
dortigen Anwohnern wären zu erwarten.