Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Sievers gibt für das Amt 69 den folgenden Bericht

 

In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr fügte Herr Lange ein Schrei­ben, die Anfrage betreffend, dem Protokoll als Anlage 4 bei. Herr Lange bittet um Beant­wor­tung der Frage durch die Verwaltung.

 

Flächen, die nicht im Sinne der StVO als öffentliche Verkehrsfläche gelten, dürfen nicht von der Verkehrsbehörde reglementiert werden (z. B. Parkscheibenregelung).

 

Bei der Tiefgarage unter dem Rathaus handelt es sich nicht um Flächen im Sinne der StVO, sondern um zweckgebundene Stellplätze nach der Baugenehmigung (§ 55 LBO), die außer­halb der öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

 

So ist auch der Rathausparkplatz keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern ein Privatgelände.

 

Abweichungen von dieser Regelung würden einen Verstoß gegen die Auflagen der Baugeneh­migung darstellen, Stellplätze zu schaffen.

 

Da als Stellplätze die Flächen bezeichnet werden, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außer­halb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen, ist es im Hinblick auf die baurechtliche Zweckbindung (§ 55 (11) LBO) nicht möglich, diese notwendigen Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher des Rathauses im Wege einer verkehrsbehördlichen Anordnung in öffentlich nutzbaren Parkraum umzuwandeln.

 

Diese Auffassung hat die Ordnungsbehörde bereits anlässlich der Diskussion zur Parkraumbe­wirtschaftung in Norderstedt-Mitte vertreten und zudem wurde diese Rechtsauffassung mit Er­lass des Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 18.03.1997
(VII 6606211440) in Abstimmung  mit dem Innenminister so bestätigt.

 

Die Einführung einer Parkscheibenregelung in der Tiefgarage unter dem Rathaus ist bereits im Zuge der Variantenvorstellung zur Parkraumbewirtschaftung in Norderstedt-Mitte als kosten­günstige aber nicht realisierbare Maßnahme verworfen worden.

 

Die Einführung von Schrankenanlagen und einer möglichen Erhebung von Entgelten im Zuge der Ausübung des Hausrechts in dieser Anlage ist, wie bereits mehrfach vorgestellt, aber un­ein­geschränkt möglich.

 

Abschließend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Rechtslage, die Um­wandlung von großen Stellplatzbereichen in Kurzzeitparkplätze ein sehr starkes Umfeldproblem auslösen würde, wenn kein schlüssiges Gesamtkonzept besteht.

 

Ein ungeregelter Verdrängungsprozess in größtenteils nicht ausgebaute Wohn- und Neben­straßen (z. B. Sanddornweg, Norderstraße, Storchengang, Taubenstieg und Alter Heidberg) in denen ohnehin bereits Probleme mit dem starken Aufkommen des ruhenden Verkehrs ver­zeich­­net sind, kann mit verkehrsbehördlichen Mitteln nicht gelöst werden und müsste akzep­tiert werden. Anwohnerparkbereiche mit Parkscheibenregelung können dort nicht ausge­wie­sen werden und Probleme mit dortigen Anwohnern wären zu erwarten.