Sitzung: 07.02.2002 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0037
Der
Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2001 unter TOP 4 “Haushalt 2002”
u. a. beschlossen :
”die Fachausschüsse werden gebeten, in der ersten Januarsitzung 2002 mit
der Beratung der bereits im Bericht des Bürgermeisters vom 26.11.2001 genannten
bzw. derzeit noch seitens der Verwaltung erarbeiteten grundlegenden
Strukturveränderungsvorschlägen zu beginnen und ggf. notwendige Prüfaufträge an
die Verwaltung zu erteilen. Die Ergebnisse der Beratungen sind im
Hauptausschuss zur Verabschiedung des Konsolidierungskonzeptes an die Stadtvertretung
vorzulegen”.
Das
Papier des Bürgermeisters vom November 2001 “Konsolidierungspotentiale für den
Budgethaushalt” wurde zwischenzeitlich an alle Stadtvertreter und
Ausschussmitglieder verteilt.
Auf Grund der Weihnachtsfeiertage und
der vorgegebenen Ladungsfristen für den Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr konnte die vom Hauptausschuss
gewünschte Beratung nicht in der ersten Januarsitzung 2002 erfolgen,
sondern findet erst zum nächsten Sitzungstermin des Ausschusses am 07.02.2002 statt.
Für
den Fachbereich Planung und Bauaufsicht werden im Konsolidierungsprogramm des
Bürgermeisters unter Ziffer 8.2 (Seiten 27 und 28; vgl. Anlagen 1 und 2)
mögliche Einsparungspotentiale
1.bei
der Unterhaltung der Grünanlagen und
2.bei der Anlage und Unterhaltung von Spielplätzen
thematisiert.
Im Fachbereich wurden die Vorschläge eingehend erörtert und in Abstimmung mit
der strategischen Steuerung ergänzende Stellungnahmen dazu erarbeitet.
Zu 1. Unterhaltung Grünanlagen :
Der
Zuschussbedarf von ca. 80.000,00 € setzt sich sowohl aus Sachmitteln, die vom
Amt 702
verwendet
werden (Entsorgung von Grünabfällen, Neubeschaffung von Abfalleimern, Bänken,
etc.), als auch aus Mitteln für die Vergabe von Fremdleistungen, die vom Team
695 verausgabt werden, zusammen (z.B. Mäharbeiten).
Die
in der Grünflächendatei als üblich vorgegebenen Standards, die sowohl auf
Erfahrungswerten der Stadt Wolfsburg, als auch auf Empfehlungen der GALK
(Gartenamtsleiterkonferenz) beruhen, konnten auf Grund von Sparmaßnahmen nicht
aufrechterhalten werden. Hier kam es bereits in den letzten Jahren zu einer
Reduzierung des als üblich zu bezeichnenden Pflegestandards. Ein “normaler
Pflegestandard” wird z.Zt. nur noch an einigen von der Öffentlichkeit stärker
frequentierten Grünanlagen, bzw. öffentlichen Einrichtungen aufrechterhalten
(z.B. Rathaus, Harksheider Markt).
Um
zusätzlich Kosten einsparen zu können, wäre eine weitere Absenkung des
Pflegestandards in Abstimmung mit dem Betriebsamt (Maschinenbedarf) zu
untersuchen (Umwandlung von Intensiv- in Extensivflächen).
Kleinere
öffentliche Grünflächen (Restflächen bis ca. 100 qm), die für die Allgemeinheit
von untergeordnetem Interesse sind, sollten möglichst privatisiert werden.
In
Zukunft wäre verstärkt darauf zu achtet, dass bei der Neuaufstellung, bzw.
Änderung von B-Pänen kleinere öffentliche Grünflächen vermieden, bzw.
vorhandene in Privateigentum umgewandelt werden.
Die
Übernahme der Grünanlagenpflege in Form von Patenschaften, analog der
Containerstandorte, sollte angedacht werden.
Eine
Überprüfung der Schnittstelle 695 zu 702 erfolgt verwaltungsintern, basierend
auf den im formell eingeführten Auftraggeber / Auftragnehmerverhältnisses
bislang gemachten Erfahrungen. Über das Ergebnis wird der Ausschuss informiert
werden.
Zu
2. Spielplätze :
Der
Zuschussbedarf von ca. 145.000,00 € setzt sich sowohl aus Sachmitteln, die vom
Amt 702 verwendet werden (Hölzer für Reparaturen, Kleinteile, etc.), als auch
aus Mitteln für die Vergabe von Fremdleistungen, die vom Team 695 verausgabt
werden, zusammen (z.B. Sandaustausch, Sandreinigung).
Die
Versorgung mit Spielplätzen in Norderstedt beträgt zur Zeit etwa 1,4 qm / pro
Einwohner. Die Basis dafür war der Spielplatzbedarfsplan, der sich auf das
Spielplatzgesetz von Schleswig-Holstein bezog (0,75 qm Spielfläche für Kinder
der Altersgruppe 6 – 12 Jahre, 0,75 qm Spielfläche für Jugendliche der
Altersgruppe 12 - 18 Jahre, d.h. 1,5 qm / pro Einwohner).
Das
neue Jugendhilfegesetz Schleswig-Holsteins macht diese Vorgaben heute nicht
mehr.
Die
entsprechenden Orientierungswerte sind aus der DIN 18034 zu entnehmen.
Sie
stellen Empfehlungen dar, die über die ursprünglichen Forderungen des
Spielplatzgesetzes von Schleswig-Holstein sogar noch hinausgehen.
In
Norderstedt werden z.Zt. 102 Spielplätze, sowie 18 Bolzplätze unterhalten (die
Schulanlagen sind hier nicht erfasst).
Soweit
ein Spielplatz im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes liegt, wird bei einer eventuellen Stillegung überprüft,
ob bzw. inwieweit eine B-Planänderung geboten bzw. zweckmäßig ist. Die Frage,
ob eine Schließung erfolgen kann, müsste zudem im “Ausschuss für junge
Menschen” geklärt werden.
Eine
Reduzierung des Ausstattungsstandards, in Abhängigkeit von der Frequentierung
der Spielplätze, um Kosten zu sparen, wird bereits vom Team 695 praktiziert.
Somit besteht eine ständige Anpassung des bestehenden Angebots an Spielgeräten
gemäß der Nutzungsintensität
(z.B.
Abbau von Spielgeräten auf den Spielplätzen Rathauspark, Lütjenmoor).
Zusätzliche
Einsparungen erscheinen bei der Neuanschaffung von Spielgeräten langfristig
möglich. Hier sollte, wie bereits in den letzten Jahren geschehen, auf die
Langlebigkeit und die Robustheit der Geräte geachtet werden (mehr Stahlkonstruktionen,
Verankerung von hölzernen Standhölzern im Erdreich durch “Pfostenschuhe” aus
Metall).
Die
Übernahme von Patenschaften privater Anlieger oder die Suche nach möglichen
Sponsoren als Mittel zur Kostenreduzierung wäre anzudenken.
Z.Z.
wird der Spielplatzbedarfsplan unter Berücksichtigung von Spielstraßen,
Freigabe von Schulhöfen und bespielbaren Grünzügen fortgeschrieben. Diese
Untersuchung könnte möglicherweise zum Ergebnis haben, dass Spielplätze auf
Grund einer schwachen Frequentierung geschlossen werden, bzw. Defizite über
Spielstraßen, Schulhöfe und bespielbare Grünzüge abgedeckt werden könnten
Eine
Überprüfung der Schnittstelle 695 zu 702 erfolgt verwaltungsintern, basierend
auf den im formell eingeführten Auftraggeber / Auftragnehmerverhältnisses
bislang gemachten Erfahrungen. Über das Ergebnis wird der Ausschuss informiert
werden.
Ergänzend
zu den beiden obigen Punkten werden im Zusammenhang mit den strukturellen
Überlegungen zur Haushaltskonsolidierung zwei weitere, im Fachbereich relevante,
Themen angesprochen:
- Kostenbeteiligung von
Investoren in der Bauleitplanung,
- Schaffung von
Baurechten für stadteigene Grundstücke.
Zu 3. Kostenbeteiligung von Investoren in der Bauleitplanung :
Der
über Gebühren und Beiträge refinanzierbare Infrastrukturaufwand deckt i.d.R.
nur einen Teil der öffentlichen Kosten und Lasten ab, die sich im Vorwege,
während oder in Folge der Aufstellung eines Bebauungsplanes ergeben (z.B.: für
Erschließung, für soziale und technische Infrastruktur oder naturschutzrechtlichen
Ausgleich).
Die planungsbedingte erhebliche Bodenwertsteigerung kommt damit ausschließlich
den privaten Grundeigentümern / Investoren zu.
Seit 1993 können auf der Grundlage des Baugesetzbuches Lasten städtebaulicher
Planungen zu weiten Teilen den Planungsbegünstigten im Wege eines
städtebaulichen Vertrages gemäß
§ 11 BauGB übertragen werden (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz
von 1993, seit 1998 als Dauerrecht im Baugesetzbuch verankert). Mit diesem
Instrument soll keine Abschöpfung von Wertzuwächsen, die durch Planung
entstehen, erfolgen, sondern soll sichergestellt werden, dass die Kosten, die
in Folge der Schaffung von Baurechten über einen Bebauungsplan entstehen, nicht
überwiegend von der Allgemeinheit getragen werden, sondern auch denjenigen
zugerechnet werden, die die Vorteile aus den Planungen der öffentlichen Hand
ziehen.
Dieses Instrument der Externalisierung von Kosten wird in Norderstedt teilweise
bereits praktiziert (z.T. auch im Rahmen sog. vorhabenbezogener Bebauungspläne).
So wurden in den vergangen Jahren die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang
mit der Aufstellung von Bebauungsplänen anfallen (beispielsweise
Planungskosten, Gutachterkosten für lärmtechnische Gutachten oder Altlastenuntersuchungen) bzw. kostenfreie
Überlassung von öffentlichen Grün- oder
Ausgleichsflächen auf der Grundlage entsprechender Regelungen in einem
städtebaulichen Vertrag zwischen Grundeigentümer / Vorhabenträger und der Stadt
vereinbart.
Über
die genannten Beispiele hinaus können sich die Regelungen städtebaulicher
Verträge auch insbesondere auf die unentgeltliche Abtretung von
Verkehrsflächen, Gemeinbedarfsflächen, Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
beziehen, können Bau- und Baunebenkosten für Erschließungsanlagen, Immissionsschutzanlagen,
soweit diese von der Stadt zu finanzieren wären, erfassen, die Ver- und
Entsorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen und die Herrichtung von
Ausgleichsmaßnahmen, Kosten für städtebauliche Wettbewerbe, gegebenenfalls auch
die Bau- und Baunebenkosten für Einrichtungen für die Betreuung von Kindern und
Grundschulen oder Ablösung dieser Verpflichtung durch einen pauschalierten
Finanzierungsbetrag einbeziehen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der im Stadtentwicklungsprogramm 2010
Norderstedt vorgesehenen bzw. im Zuge der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes Norderstedt 2020 zu konkretisierenden großflächigen
Baulandausweisungen (u. a. Wohnbaufläche im Garstedter Dreieck mit ca. 1.100
Wohneinheiten, Wohnbauflächen zwischen Harckesheyde und Mühlenweg mit ca. 850
Wohneinheiten) wird die hauptamtliche Verwaltung im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung jeweils im Einzelfall prüfen, inwieweit in Zukunft eine
verstärkte Anwendung dieses Instrumentes unter verwaltungsinterner
Verständigung über Prinzipien möglich ist.
Zu 5. Schaffung von Baurechten von Baurechten für stadteigene Grundstücke
:
Die
Liegenschaftsabteilung hat in Abstimmung mit dem Team Planung stadteigene
Grundstücke im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung bzw. Erhöhung von
bestehenden Baurechten in einem ersten Schritt grundsätzlich überprüft. Danach
könnte bei einer Anzahl von stadteigenen Grundstücken durch entsprechende
Überplanung der Verkehrswert erheblich erhöht werden:
Die
fraglichen Grundstücke werden nunmehr von der Verwaltung im Hinblick auf eine
mögliche Schaffung, Änderung bzw. Intensivierung von Baurechten durch
Überplanung vertieft untersucht; über das Ergebnis wird den zuständigen
politischen Gremien berichtet bzw. Empfehlungen zur Entscheidung über das
weitere Vorgehen vorgelegt.
Der
Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.