Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In der Sitzung des Hauptausschusses am 26.11.2001 hat der Bürgermeister neben den Eckwerten für den Haushalt 2002 auch ein 100-Punkte-Papier für langfristig angelegte Einspar- bzw. Konsolidierungsvorschläge vorgelegt.

 

In der Anlage 4 dieser Vorlage mit dem Titel “Konsolidierungspotential für den Budgethaushalt Stadt Norderstedt” sind auf den Seiten 30 bis 32 die Vorschläge für das Budget des Betriebsamtes zusammengefasst. Diese werden nachfolgend erläutert.

 

Budget des Betriebsamtes (siehe Seite 30 der Anlage 4 der Hauptausschußvorlage)

 

In dem Papier werden auf Seite 30 insgesamt 6 Vorschläge für mögliche Einsparungen im Budget des Betriebsamtes (nicht kostenrechnende Einrichtungen) aufgeführt:

 

1.       Auslagerung durch Rechtsformänderung (Eigenbetrieb/Eigengesellschaft)

 

2.       Konsequente Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zwischen Vergabe und Eigenerledigung von Teilaufgaben durch den Auftraggeber

 

3.       Überprüfung der Abgrenzung Amt Stadt als Lebensraum (Auftraggeber) und Betriebsamt (Auftragnehmer); ggf. vollständige Übertragung der Auftraggeberfunktion n auf das Betriebsamt

 

4.       Kostenreduzierung durch klare Vorgabe von Leistungsanforderungen und ggf. Reduzierung dieser Anforderungen durch den Auftraggeber

 

5.       Zusammenlegung der Bauhöfe überprüfen

 

6.       Weitere Optimierung des Einsatzes von Maschinen und Mitarbeitern

 

Zu 1.:

Rechtsformänderung:

 

 

Das Betriebsamt ist derzeit in einer klassischen Amtsstruktur organisiert, in dieser Form arbeiten die dem Betriebsamt im Jahre 1997 zugeordneten Teilbereiche bereits seit Gründung der Stadt.

 

Es ist inzwischen bundesweit die Regel, dass insbesondere die sogenannten kostenrechnenden Einrichtungen (Abfall, Abwasser, Bestattungswesen, Straßenreinigung) als Eigenbetriebe bzw. Eigengesellschaften geführt werden.

 

Zusätzlich kommen beim Betriebsamt noch die Leistungseinheiten Straßenbau und Grünflächenpflege hinzu, die sich nicht über Gebühren refinanzieren.

 

Die Verwaltung erwartet folgende Vorteile bei einer Rechtsformänderung:

 

·         Abschreibungen stehen für Reinvestitionen zur Verfügung

 

·         Vermeidung zukünftiger Belastungen des Vermögenshaushaltes (insbesondere im Bereich “Abwasser”)

 

·         Alternative Formen der Finanzierung von Investitionen im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen

 

·         Verbesserte Vermögens-, Liquiditäts- und Kostentransparenz

 

·         Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch betriebswirtschaftliche Steuerung

 

Die weitere Beratung diese Punktes erfolgt im Hauptausschuß, der Ausschuß für Planung, Bau und Verkehr wird über den Fortgang laufend informiert.

 

Zu 2, zu 3. und zu 4.:

 

v                  Konsequente Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zwischen Vergabe und Eigenerledigung von Teilaufgaben durch den Auftraggeber

v                  Überprüfung der Abgrenzung Amt Stadt als Lebensraum (Auftraggeber) und Betriebsamt (Auftragnehmer); ggf. vollständige Übertragung der Auftraggeberfunktion auf das Betriebsamt

v                  Kostenreduzierung durch klare Vorgabe von Leistungsanforderungen und ggf. Reduzierung dieser Anforderungen durch den Auftraggeber

 

Vor jeder Wirtschaftlichkeitsüberprüfung zwischen Vergabe und Eigenerledigung von Aufgaben (make or buy) sind klare Leistungsanforderungen (durch den Auftraggeber - Amt 69) Grundvoraussetzung. Weiterhin sind Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter des Betriebsamtes sowie die anonymisierte Weiterverarbeitung dieser Daten in einer Kosten- und Leistungsrechnung notwendig, um zu aussagefähigen Kostenkennzahlen für die verschiedenen Bereiche zu gelangen. Die Abgrenzung Amt Stadt als Lebensraum (Auftraggeber) und Betriebsamt (Auftragnehmer)und die Möglichkeit einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch ggf. vollständige Übertragung der Auftraggeberfunktion auf das Betriebsamt wird zur Zeit von der Verwaltung weiter optimiert. Der Ausschuss wird zu gegebener Zeit informiert.

 

Zu 5.:

Zusammenlegung Bauhöfe:

 

Dieser Punkt war seinerzeit (1997) bei der Überlegung zum Neubau eines Sozialgebäudes auf dem Bauhof Friedrich-Ebert-Straße bereits Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Der Neubau des Sozialgebäudes ist inzwischen abgeschlossen, eine Erweiterung nach Osten ist baulich problemlos realisierbar, die gesamte Haustechnik sowie der Bau selbst ist - aufgrund einer eindeutigen politischen Forderung - darauf abgestimmt.

 

Die Idee wurde damals trotz der aufgezeigten Vorteile (Personaleinsparungen) nicht weiter verfolgt. Das Betriebsamt geht nach wie vor davon aus, dass durch Synergieeffekte beim Zusammenlegen der Bauhöfe Kostensenkungspotentiale erschlossen werden können. Hinsichtlich des Bauhofes Langenharmer Weg wird auf die Vorlage des Amtes für Gebäudewirtschaft verwiesen.

Die notwendigen Baukosten für die Erweiterung des Bauhofes Friedrich-Ebert Strasse könnten im wesentlichen aus dem Verkaufserlös des frei gewordenen alten Bauhofsgelände Falkenhorst gedeckt werden

 

Zu 6.:

Optimierter Maschinen- und Mitarbeitereinsatz:

 

Dieser Punkt gehört zur täglichen Arbeit des Betriebsamtes, zurzeit gibt es Überlegungen zur Optimierung des derzeitigen Arbeitszeitmodells. Als Stichwort sei hier der Begriff “Schichtdienst” und “Jahresarbeitszeitmodell” genannt. Ziel ist die Erhöhung der Produktivzeiten. Diese und andere Maßnahmen werden auf Ebene der Fachbereichs- und Amtsleitung diskutiert. Hierüber wird zu gegebener Zeit berichtet.

 

 

Budget 9600 – Bestattungen

Seite 30

 

Hier besteht die Möglichkeit, die Situation beim Kostendeckungsgrad (zur Zeit ca. 71 %) deutlich zu verändern, wobei sich die max. mögliche 80 ige Kostendeckung durch Erhöhung der Einnahmen und/oder Senkung der Ausgaben erreichen lässt.

Jeweils für sich gesehen ist eine Erhöhung der Einnahmen um ca. 95.000,00 Euro bzw. eine Senkung der Ausgaben um ca. 120.000,00 Euro erforderlich.

 

Bei einer Einnahmeerhöhung um 95.000,00 Euro müssen die Friedhofsgebühren wie folgt geändert werden:

 

 

 

2002 ALT

2002 NEU

DIFFERENZ

Grabart:

Nutzungs-
gebühr

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Gebühr

Gesamt

Nutzungs-gebühr

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Gebühr Gesamt

Differenz in €:

Differenz in %:

Urnengrab

100,00

750,00

850,00

100,00

1000,00

1.100,00

250,00

29,41

anonymes Urnengrab

20,00

600,00

620,00

20,00

800,00

820,00

200,00

32,26

anonymes Erdgrab

240,00

600,00

840,00

240,00

800,00

1.040,00

200,00

23,81

Reihengrab

240,00

600,00

840,00

240,00

800,00

1.040,00

200,00

23,81

Kindergrab

80,00

375,00

455,00

80,00

500,00

580,00

125,00

27,47

Wahlgrab

300,00

750,00

1.050,00

300,00

1000,00

1.300,00

250,00

23,81

parkart. Wahlgrab

625,00

750,00

1.375,00

625,00

1000,00

1.625,00

250,00

18,18

 

 

 

Überlegungen zur Ausgabensenkung gehören zur täglichen Arbeit des Betriebsamtes, zurzeit gibt es Überlegungen zur Verlängerung der Bestattungszeiten und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit verschiedener Friedhofunterhaltungsarbeiten. Als Stichwort sei hier der Begriff “Rasenpflege” und “Baggerarbeiten” genannt.

Ziel ist eine Kostensenkung. Diese und andere Maßnahmen werden auf Ebene der Fachbereichs- und Amtsleitung diskutiert. Hierüber wird zu gegebener Zeit berichtet.

 

Eine Ausgabensenkung in Höhe von 120.000,- € lässt sich kurzfristig nach derzeitiger Aufgabenstellung nur durch einen deutlichen Personalabbau realisieren. Dieser Betrag entspricht der Summe von 3 Planstellen, so dass von gegenwärtig 12 Mitarbeitern nur noch 9 beschäftigt werden könnten.

 

In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, dass im Jahr 1991 auf den städtischen Friedhöfen noch 16 Mitarbeiter/innen (einschl. einer ABM-Kraft) beschäftigt waren.

 

Um einen weiteren Personalabbau zu realisieren, muss der derzeitige Pflegestandard der Friedhöfe, die über einen abwechslungsreichen und insbesondere parkähnlichen Charakter verfügen erheblich reduziert werden, insbesondere im Pflegestandard der Rasenflächen. Dieses bedeutet z.B., dass der derzeitige Mährythmus (2 Schnitte im Monat) nicht gehalten werden kann, die Schnitthäufigkeit ist deutlich zu reduzieren. Die Reduzierung von pflegeintensiven Staudenpflanzungen zugunsten der Anlage weiterer Rasenflächen ist eine weitere Möglichkeit, den Pflege- und damit Personalaufwand zu senken.

 

Das Betriebsamt bietet dem Ausschuss in diesem Zusammenhang im Frühjahr/Sommer 2002 eine Besichtigung des Friedhofes Garstedt und anschließend eine Besichtigung eines der drei städtischen Friedhöfe (beispielsweise Friedrichsgabe) an.

 

 

Budget 9700 – Straßenreinigung

Seite 32

 

Die in diesem Budget veranschlagten Ausgaben betreffen zurzeit nicht nur Leistungen nach § 45 Straßen- und Wegegesetz, wobei auch diese nicht zu 100 % durch eine Gebühr gedeckt werden können.

 

Grundsätzlich besteht in diesem Budget die Notwendigkeit, die derzeitigen Ausgaben durch die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr – wenigstens zum Teil - zu refinanzieren.

 

Nach einer vorläufigen Berechnung des Betriebsamtes wären auf Grundlage des aktuellen Budget-Entwurfes für 2002 höchstens Einnahmen in Höhe von etwa 300.000 Euro (= rund 587.000 DM) zu erzielen. Der oben genannte Betrag bezieht sich auf den derzeitigen Reinigungsumfang (Straßen der Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung Õ 85 Straßen und ca. 224 km Reinigungsstrecke).

 

Grundlage für die Straßenreinigung ist § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). Hiernach kann die Gemeinde die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen oder die Eigentümer der anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranziehen. Die Übertragung der Reinigungspflichten ist unzumutbar, wenn die manuelle Reinigung (insbesondere der Fahrbahnen) durch Anlieger deren Leben oder Gesundheit gefährdet.

 

Zuletzt wurde von der Verwaltung 1995 eine Straßenreinigungsgebührensatzung (Vorlage 95 / 0176) zum Beschluss vorgelegt. In der Sitzung am 10.08.1995 hat der Bauausschuss hierzu mit sechs Ja-Stimmen, zwei Enthaltungen und ohne Nein-Stimmen beschlossen: “Die Straßenreinigungssatzung ist wie bisher zu belassen.” Dieser Beschluss wurde seither weder vom zuständigen Fachausschuss noch von der Stadtvertretung wieder aufgehoben.

 

Die Erarbeitung der Grundlagen zur Einführung einer Straßenreinigungsgebühr erfordert folgende Punkte:

 

v                  die Bestimmung des Umfangs der Reinigungspflichten, die auf die Anlieger übertragen werden, für die der Stadt dann keine Kosten entstehen; sowie die Bestimmung des von der Stadt erbrachten Umfangs an gebührenrelevanten Reinigungsleistungen nach § 45 StrWG

 

v                  die Ermittlung der Kosten für die städtischen Straßenreinigungsleistungen, sowie die Abgrenzung der Kosten für weitere Reinigungsleistungen der Stadt Norderstedt, die über die Verpflichtungen nach § 45 StrWG hinaus gehen

 

v                  die Ermittlung der Grundstücksfrontlängen aller Grundstücke, die nach § 45 Absatz 3 Ziffer 3 StrWG zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr heran zu ziehen sind

 

Eine entsprechende Beschlußvorlage zur Einführung einer Straßenreinigungsgebührensatzung wird zur Zeit erarbeitet.

 

 

Allgemein:

 

Anläßlich der absehbar knappen Haushaltsmittel ist eine Bereinigung des Stellenplanes des Betriebsamtes sinnvoll. Hier werden Stellen aufgeführt, die für das Haushaltsjahr 2002 und ff. nicht kalkuliert sind und damit auf lange Sicht nicht mehr besetzt werden können. Hier wird Amt 70 in Zusammenarbeit mit dem Hauptamt eine Überarbeitung vornehmen.

 

Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.