Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:10 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:1

Beschluss:

 

Die Formulierung des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Sondernutzungssatzung soll wie folgt lauten:

 

"Zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen zählen insbesondere das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Bautoiletten, Baumaschinen und -geräten, Bauschutt-, Abfall- oder Umzugscontainern, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt, Mist, Erde oder Pflanzen u.ä. sowie Gartenabfällen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen der städtischen Einsammlung bereitgestellt werden oder ein Zeitraum von 24 Stunden nicht überschritten wird."

 

Die Anlage 1 zur Vorlage Nr. B 01/0599 ist entsprechend zu ändern.

 

Die Vorlage wurde mit 10 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.