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“Was lässt sich aus Umweltgesichtspunkten zum Einsatz von Laubsaugern sagen?”

 

“Verzichten Sie auf den Einsatz von Laubsaugern und Laubblasgeräten – vor allem auf den Grünflächen und in Parks” appellierte der Präsident des Umweltbundesamtes Herr Prof. Dr. Andreas Troge in einer gemeinsamen Presseerklärung des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) vom 22.10.2000.

 

In der genannten Presseinformation erklären die beiden Bundesämter, dass Laubsauger und Laubblasgeräte

·         die Natur schädigen,

·         laut sind,

·         Energie verbrauchen und

·         schädliche Abgase ausstoßen.

 

Der Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Herr Prof. Dr. Hartmut Vogtmann erläutert dazu, dass durch das Absaugen des Laubes das ökologische Gleichgewicht des Bo­dens empfindlich gestört wird, weil durch den Entzug von organischem Material, sowie durch Vernichtung von Bodenorganismen die Humusbildung gemindert wird. Zudem entziehen die Geräte den unversiegelten Flächen Biomasse, welche die Lebensgrundlage von am Boden lebenden Kleintieren (Würmer, Insekten, Spinnen, Kleinsäuger) ist. Damit schädigen sie den natürlichen Stoffkreislauf. Außerdem werden Kleintiere (Insekten, Spinnen, u.a.) aufgesaugt, teilweise getötet und mit den Samen an andere Orte ver­bracht, die in der Krautschicht am Boden leben. Das stellt einen Eingriff in das jeweilige Bodenökosystem dar, durch den der Boden an dieser Stelle verarmt. Der Wassergehalt des Bodens verändert sich durch den Entzug des feuchteregu­lierenden Laubes und die Humusneubildung wird geringer.

 

Neben den biologischen Aspekten sind die von den Laubsaugern / Laubblasgeräten verursachten Lärm- und Schadstoffemissionen nicht zu vernachlässigen. Diese lassen sich durch einen ein­fachen Besen oder eine Harke vermeiden. Lärmbeschwerden der Anwohnerinnen und An­wohner und gesundheitliche Schäden des Gehörs der Anwenderin / des Anwenders werden dadurch ausgeschlossen.

 

Schließlich wird durch den Verzicht auf  Laubsauger / Laubblasgeräte der Verbrauch fossiler Energien und die Erzeugung von Abgasen vermindert.

 

Kann in Ausnahmefällen nicht auf einen Laubsauger oder auf Laubblasgeräte verzichtet werden, so sollten diese Geräte unbedingt lärmarm (weniger als 96 dB(A) gemäß 8. BImSchV, der “Rasen­mäherverordnung”) und abgasarm nach den strengen Schadstoffnormen der kalifornischen Umweltbehörde (CARB) sein.