Sitzung: 19.08.2002 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0364
<SPAN style="FONT-SIZE:
12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p>
<SPAN style="FONT-SIZE:
12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Betreff: Anfrage von Frau
Reinders zum Thema Rederecht des Personalrates in Ausschüssen;</SPAN></SPAN> <SPAN
style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size:
10.0pt"><SPAN style="mso-spacerun: yes">
</SPAN>Punkt 6.9 des Protokolls der Sitzung
des Hauptausschusses vom 24.6.02</SPAN></SPAN>
<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if
!supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p>
<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Es wurde wie folgt
protokolliert:</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">"Frau Reinders
bittet um endgültige Klärung durch das Rechtsamt, ob und wann der Personalrat
Rederecht in Ausschüssen hat. Ein Antrag von Frau Reinders auf Rederecht für
den Personalrat wurde im Ausschuss für junge Menschen nicht behandelt. Herr
Lange regt an, diese Problematik im Ältestenrat zu behandeln."</SPAN></SPAN> <SPAN
style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Die Rechtsabteilung
nimmt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wie folgt Stellung:</SPAN></SPAN> <SPAN
style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size:
10.0pt">Mit der Berichtsvorlage Nr. M 02/0269 hat die
Rechtsabteilung bereits grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, unter
welchen Voraussetzungen, zu welchen Themen der Personalrat eine Stellungnahme
in den Sitzungen der Ausschüsse abgeben darf. Der vorliegende Fall gibt Anlaß
zu den folgenden ergänzenden Hinweisen:</SPAN></SPAN>
<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Im Rahmen der Prüfung
eines Rederechtes gemäß § 83 MBG sind zwei Voraussetzungen zu prüfen.
Zunächst einmal wird das Rederecht ausgeübt durch "das den Vorsitz
führende Mitglied des Personalrates". Dies ist grundsätzlich die
Vorsitzende des Personalrates. Fraglich ist<SPAN
style="mso-spacerun: yes"> </SPAN>im
vorliegenden Fall, ob ein Vertretungsfall gegeben war, mit der Folge, daß die
Stellvertreterin ein Rederecht geltend machen konnte. Grundsätzlich sind
Vertretungsfälle möglich. Selbstverständlich darf eine Stellvertretung nicht
mißbräuchlich geltend gemacht werden, etwa um eine faktische Aufgabenverteilung
zu verschleiern. Beruft sich aber ein Stellvertreter auf das Vorliegen eines
Vertretungsfalles, und stehen bessere Erkenntnisse des Ausschussvorsitzenden
dem Glauben daran nicht entgegen, so dürften hier keine strengeren
Nachweispflichten gefordert werden, als bei Vertretungsfällen von
Ausschussmitgliedern. Eine mündliche Erklärung muß m.E. grundsätzlich
ausreichend sein.</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if
!supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p>
<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Zweite</SPAN></SPAN> Voraussetzung eines
Rederechtes nach § 83 MBG ist aber, daß in der Sache eine Maßnahme vorliegt,
bei der durch die Sonderregelung des § 83 MBG<SPAN
style="mso-spacerun: yes"> </SPAN>die
mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrates beschränkt ist. Die
Prüfung, ob diese inhaltliche Voraussetzung gegeben ist, ist rechtlich in
Fällen wie auch dem vorliegenden nicht immer einfach. Klare Antworten sind hier
oft erst nach langer Prüfung des Sachverhaltes und der
mitbestimmungsrechtlichen Literatur möglich. M. E. sind Ausschussvorsitzende,
die<SPAN style="mso-spacerun: yes">
</SPAN>ohne Vorankündigung
"überfallen" werden, mit einer solchen Prüfung überfordert. Anzuregen
wäre hier eine rechtzeitige Information des jeweiligen Ausschussvorsitzenden
durch die Vorsitzende des Personalrates über die Absicht des Personalrates, um
diesem die Möglichkeit einer Prüfung zu geben.
<SPAN style="FONT-SIZE:
12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p>
<SPAN style="FONT-SIZE:
12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Bestehen Zweifel, ob im
konkreten Fall ein Anspruch nach § 83 MBG besteht, kommen zwei Wege in
Betracht: Ein Rederecht wird ohne Zugeständnis eines Rechtsanspruches aber im
Einvernehmen mit den übrigen Ausschussmitgliedern gewährt.<SPAN style="mso-spacerun: yes"> </SPAN>Daneben besteht die Möglichkeit gemäß § 30
Geschäftsordnung i.V.m. § 16 c II. GO den Vertreter des Personalrates als
Sachkundigen im Ausschuss anzuhören. Dies bedarf eines Mehrheitsbeschlusses im
jeweiligen Einzelfall. </SPAN></SPAN><SPAN
style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt"><SPAN
style="mso-spacerun: yes"> </SPAN></SPAN></SPAN>
<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN
style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt"><SPAN
style="mso-spacerun: yes"> </SPAN></SPAN></SPAN><SPAN
style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size:
10.0pt"><SPAN style="mso-spacerun: yes"> </SPAN></SPAN></SPAN> </DIV>
Frau
Reinders fragt nach, ob somit ihr Verhalten im Ausschuss für junge Menschen
(Antrag zur Geschäftsordnung auf Hörung von Frau Junker als Sachverständige)
rechtens war. Frau Mirow bestätigt dieses.
19.58
Uhr Herr Kelm / Herr Grote
verlassen die Sitzung
Der
Ältestenrat soll sich in seiner nächsten Sitzung damit befassen, dass Anträge
zur Geschäftsordnung immer abzustimmen sind und dieses nicht im Ermessen
des/der Vorsitzenden liegt.
20.00
Uhr Herr Kelm nimmt wieder
an der Sitzung teil
Für
die Zukunft wäre zu überlegen, ob analog zu den StadtvertreterInnen auch die
Mitglieder des Personalrats Rederecht in allen Ausschüssen hätten.
20.02
Uhr Herr Grote nimmt wieder
an der Sitzung teil
Herr
Schlichtkrull merkt an, dass ggf. auch die Beschlussfassung zu TOP 4 nach § 83
MBG-SH hätte behandelt werden müssen.
PROTOKOLLAUSZUG: 105