Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p>

<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Betreff: Anfrage von Frau Reinders zum Thema Rederecht des Personalrates in Ausschüssen;</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt"><SPAN style="mso-spacerun: yes">             </SPAN>Punkt 6.9 des Protokolls der Sitzung des Hauptausschusses vom 24.6.02</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Es wurde wie folgt protokolliert:</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">"Frau Reinders bittet um endgültige Klärung durch das Rechtsamt, ob und wann der Personalrat Rederecht in Ausschüssen hat. Ein Antrag von Frau Reinders auf Rederecht für den Personalrat wurde im Ausschuss für junge Menschen nicht behandelt. Herr Lange regt an, diese Problematik im Ältestenrat zu behandeln."</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Die Rechtsabteilung nimmt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wie folgt Stellung:</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Mit der Berichtsvorlage Nr. M 02/0269 hat die Rechtsabteilung bereits grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Themen der Personalrat eine Stellungnahme in den Sitzungen der Ausschüsse abgeben darf. Der vorliegende Fall gibt Anlaß zu den folgenden ergänzenden Hinweisen:</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Im Rahmen der Prüfung eines Rederechtes gemäß § 83 MBG sind zwei Voraussetzungen zu prüfen. Zunächst einmal wird das Rederecht ausgeübt durch "das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates". Dies ist grundsätzlich die Vorsitzende des Personalrates. Fraglich ist<SPAN style="mso-spacerun: yes">  </SPAN>im vorliegenden Fall, ob ein Vertretungsfall gegeben war, mit der Folge, daß die Stellvertreterin ein Rederecht geltend machen konnte. Grundsätzlich sind Vertretungsfälle möglich. Selbstverständlich darf eine Stellvertretung nicht mißbräuchlich geltend gemacht werden, etwa um eine faktische Aufgabenverteilung zu verschleiern. Beruft sich aber ein Stellvertreter auf das Vorliegen eines Vertretungsfalles, und stehen bessere Erkenntnisse des Ausschussvorsitzenden dem Glauben daran nicht entgegen, so dürften hier keine strengeren Nachweispflichten gefordert werden, als bei Vertretungsfällen von Ausschussmitgliedern. Eine mündliche Erklärung muß m.E. grundsätzlich ausreichend sein.</SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Zweite</SPAN></SPAN> Voraussetzung eines Rederechtes nach § 83 MBG ist aber, daß in der Sache eine Maßnahme vorliegt, bei der durch die Sonderregelung des § 83 MBG<SPAN style="mso-spacerun: yes">  </SPAN>die mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrates beschränkt ist. Die Prüfung, ob diese inhaltliche Voraussetzung gegeben ist, ist rechtlich in Fällen wie auch dem vorliegenden nicht immer einfach. Klare Antworten sind hier oft erst nach langer Prüfung des Sachverhaltes und der mitbestimmungsrechtlichen Literatur möglich. M. E. sind Ausschussvorsitzende, die<SPAN style="mso-spacerun: yes">  </SPAN>ohne Vorankündigung "überfallen" werden, mit einer solchen Prüfung überfordert. Anzuregen wäre hier eine rechtzeitige Information des jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch die Vorsitzende des Personalrates über die Absicht des Personalrates, um diesem die Möglichkeit einer Prüfung zu geben.

<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p>

<SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt">Bestehen Zweifel, ob im konkreten Fall ein Anspruch nach § 83 MBG besteht, kommen zwei Wege in Betracht: Ein Rederecht wird ohne Zugeständnis eines Rechtsanspruches aber im Einvernehmen mit den übrigen Ausschussmitgliedern gewährt.<SPAN style="mso-spacerun: yes">  </SPAN>Daneben besteht die Möglichkeit gemäß § 30 Geschäftsordnung i.V.m. § 16 c II. GO den Vertreter des Personalrates als Sachkundigen im Ausschuss anzuhören. Dies bedarf eines Mehrheitsbeschlusses im jeweiligen Einzelfall. </SPAN></SPAN><SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><![if !supportEmptyParas]> <![endif]></SPAN><o:p></o:p> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt"><SPAN style="mso-spacerun: yes"> </SPAN></SPAN></SPAN> <SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt"><SPAN style="mso-spacerun: yes">   </SPAN></SPAN></SPAN><SPAN style="FONT-SIZE: 12pt"><SPAN style="mso-bidi-smcfont-size: 10.0pt"><SPAN style="mso-spacerun: yes"> </SPAN></SPAN></SPAN> </DIV>

 

 

 

 

Frau Reinders fragt nach, ob somit ihr Verhalten im Ausschuss für junge Menschen (Antrag zur Geschäftsordnung auf Hörung von Frau Junker als Sachverständige) rechtens war. Frau Mirow bestätigt dieses.

 

19.58 Uhr                Herr Kelm / Herr Grote verlassen die Sitzung

 

Der Ältestenrat soll sich in seiner nächsten Sitzung damit befassen, dass Anträge zur Geschäftsordnung immer abzustimmen sind und dieses nicht im Ermessen des/der Vorsitzenden liegt.

 

20.00 Uhr                Herr Kelm nimmt wieder an der Sitzung teil

 

Für die Zukunft wäre zu überlegen, ob analog zu den StadtvertreterInnen auch die Mitglieder des Personalrats Rederecht in allen Ausschüssen hätten.

 

20.02 Uhr                Herr Grote nimmt wieder an der Sitzung teil

 

Herr Schlichtkrull merkt an, dass ggf. auch die Beschlussfassung zu TOP 4 nach § 83 MBG-SH hätte behandelt werden müssen.

 

PROTOKOLLAUSZUG:    105